(1) Bevor ein Organ der Autonomen Provinz Bozen oder einer der von dieser kontrollierten öffentlichen oder privaten Körperschaften einen Auftrag erteilt, muss die Person, welcher er erteilt wird, eine Eigenerklärung vorlegen, die bestätigt, dass keine Gründe für die Nichterteilbarkeit oder Unvereinbarkeit des Auftrags vorliegen. Ohne diese Eigenerklärung ist der Auftrag unwirksam.
(2) Der Eigenerklärung muss eine Aufstellung sämtlicher Aufträge und Ämter beigelegt werden, die die zu ernennende Person derzeit ausübt oder in den letzten zwei Jahren ausgeübt hat; zudem müssen allfällige Verurteilungen wegen Straftaten gegen die öffentliche Verwaltung angeführt werden.
(3) Die für die abschließende Ausarbeitung der Ernennungsmaßnahme zuständige Organisationseinheit überprüft anhand der mit der Aufstellung versehenen Eigenerklärung sowie unter Berücksichtigung weiterer bekannter Tatsachen, ob Nichterteilbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgründe vorliegen. Daraufhin übermittelt sie dem auftragserteilenden Organ die Dokumentation betreffend die durchgeführte Sachverhaltsermittlung und den Entwurf für die Ernennungsmaßnahme.
(4) Wird im Zuge der Überprüfung laut Absatz 3 festgestellt, dass möglicherweise ein Grund für die Nichterteilbarkeit des Auftrags oder seine Unvereinbarkeit vorliegt, verständigt das zuständige Organ die zu ernennende Person, die innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt der Mitteilung schriftliche Gegendarstellungen vorbringen kann. Nach Ablauf der genannten Frist stellt das zuständige Organ endgültig die eventuellen Gründe für die Nichterteilbarkeit oder Unvereinbarkeit des Auftrags fest.
(5) Wird endgültig festgestellt, dass ein Grund für die Nichterteilbarkeit des Auftrags oder für seine Unvereinbarkeit vorliegt, so erteilt das zuständige Organ den Auftrag nicht, und meldet den Sachverhalt dem oder der Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung, der oder die gegebenenfalls die entsprechenden Folgemaßnahmen ergreift.