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1. Im Artikels 1/bis Absatz 1 der Regelung für die Stellenvergabe des Kindergartenpersonals, genehmigt mit Beschluss Nr. 417 vom 11.02.2008, in geltender Fassung, werden im deutschen Text die Worte „aufgrund eines Wettbewerbsverfahrens“ gestrichen.
2. Nach Artikels 1/bis Absatz 1 der Regelung für die Stellenvergabe des Kindergartenpersonals, genehmigt mit Beschluss Nr. 417 vom 11.02.2008, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 2, 3 e 4 als authentische Interpretation eingefügt:
„2. Der Vorrang laut Absatz 1 Buchtstabe a) gilt nur für die Wettbewerbsverfahren mit Bewertungsrangordnung, die 2002 durchgeführt worden sind.
3. Für die Berechnung des Dienstalters laut Absatz 1 Buchtstabe b) wird das in einem höheren Berufsbild des Kindergartenbereiches angereifte Dienstalter zur Gänze anerkannt, während das in einem niedrigeren Berufsbild angereifte Dienstalter zur Hälfte anerkannt wird.
4. Berufsbilder des Kindergartenbereiches sind: „Pädagogischer Mitarbeiter/pädagogische Mitarbeiterin“ (niedrigeres Berufsbild) und „Kindergärtner/Kindergärtnerin“ (höheres Berufsbild).“
3. Der Direktor der Personalabteilung wird ermächtigt, die Maßnahmen zu widerrufen, mit denen das Personal, welches nun auf der Grundlage der obgenannten authentischen Interpretation nicht mehr die Voraussetzungen für die unbefristete Aufnahme hat, über die unbefristete Aufnahme informiert worden ist.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.