1. Die wirtschaftliche Behandlung, die den Ärzten, die auf freiberuflicher Basis die Tätigkeit der medizinischen Grundversorgung und der BK ausüben, zuerkannt wird, ist jene, die in den vorangehenden Punkten geregelt ist. Sie wird den Ärztinnen und Ärzten direkt von den SWH ausbezahlt.
2. Für die Gäste der SWH ist die Wahl des Arztes für Allgemeinmedizin aufgehoben. Aufgehoben ist auch die entsprechende wirtschaftliche Behandlung je Betreutem, die vom geltenden GSKV für die Allgemeinmedizin vorgesehen ist (Artikel 59 Buchstaben a), b), c) und e)).
3. Die beauftragten Ärztinnen und Ärzte stellen dem SWH monatlich eine Rechnung über die effektiv geleisteten Betreuungsstunden sowie das Formblatt der etwaigen geleisteten Sonderleistungen aus.
4. Die SWH verpflichten sich, monatlich, auch mittels elektronischer Post, der Abteilung Leistungen und Territorium des SB die in Rechnung gestellten Beträge eines jeden beauftragten Arzt sowie das Verzeichnis der etwaigen geleisteten Sonderleistungen zu übermitteln.
5. Die Übermittlung bescheinigt die Übereinstimmung der vereinbarten und der geleisteten Betreuungsstunden und die Korrektheit von etwaigen durchgeführten Sonderleistungen.
6. Die Betriebsabteilung Wirtschaft und Finanzen veranlasst, innerhalb des Monats, der jenem folgt, in dem sie die obengenannte Dokumentation erhält, die Auszahlung der geschuldeten Beträge an die einzelnen SWH.
7. Die Herabsetzung der Höchstzahl an Arztwahlen findet im Falle der Überschreitung der vom GSKV vorgesehen Höchstzahlen Anwendung.
8. Etwaige Anpassungen des gegenständlichen Regelwerks werden im Rahmen des Landesbeirats mit zweijährlicher Fälligkeit diskutiert. Dort können auch Maßnahmen besprochen werden, die die Eingliederung von neu vertragsgebundenen Allgemeinmedizinern ankurbeln.