Artikel 18 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, sieht die Möglichkeit vor, für die Durchführung von Arbeiten zur Erhaltung des Landschaftsbildes in unter Landschaftsschutz gestellten Gebieten Beiträge zu gewähren.
Gefördert werden im Einzelnen die Erhaltung von Schindel- und Strohdächern, traditionellen Zäunen, Trockenmauern, sowie weiteren Zeugnissen bäuerlicher Architektur und traditioneller Bewirtschaftungsformen sowie weitere Landschaftspflegemaßnahmen.
Mit Beschluss Nr. 1420 vom 9. Dezember 2015 hat die Landesregierung die Kriterien für die Beitragsgewährung im Bereich der Landschaftspflege genehmigt.
Mit Beschluss Nr. 187 vom 23. Februar 2016 hat die Landesregierung bestimmt, dass diese Kriterien auch im Gebiet des Nationalparks Stilfserjoch Anwendung finden.
Die Landesregierung erachtet es für zweckmäßig, Änderungen bezüglich der Beitragsvergabe für Schindeldächer vorzusehen, die verschalt werden.
Insbesondere soll es möglich sein, auch die Dächer von Heuschupfen und landwirtschaftlichen Zweckbauten zu verschalen, wobei der Beitragssatz auf 50 Prozent reduziert wird.
Somit ergibt sich die Notwendigkeit, die Richtlinien entsprechend abzuändern.
Die Anwaltschaft des Landes hat die Änderungsvorschläge zu den Kriterien in rechtlicher, sprachlicher und legistischer Hinsicht geprüft (siehe Gutachten vom 22.03.2018).
Dies vorausgeschickt,
b e s c h l i e ß t
DIE LANDESREGIERUNG
einstimmig in gesetzmäßiger Weise,
1. folgende Änderung an den „Kriterien für die Beitragsgewährung im Bereich der Landschaftspflege“, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1420 vom 9. Dezember 2015, zu genehmigen:
Die Absätze 1 bis 3 der Ziffer 7) „Verschalung/Dämmung“ der Anlage zu diesen Kriterien (Förderungsfähige Objekte und Vorhaben – Beitragssätze), erhalten folgende Fassung:
„Das Schindeldach als traditionelle alpine Dacheindeckungsart ist in beiden Ausformungen (Legschindeldach und genageltes Dach) ursprünglich fast ausnahmslos unverschalt, d.h. unmittelbar auf den Dachlatten verlegt worden.
Aus diesem Grund müssen die Schindeln an Kapellen, Türmen, Mühlen, Backöfen und Sägen wie von altersher auf sämtlichen Dachflächen unverschalt verlegt werden. Verschalt werden dürfen nur Wohngebäude, Kochhütten, Heuschupfen und landwirtschaftliche Zweckbauten; im Fall der Verschalung von Heuschupfen und landwirtschaftlichen Zweckbauten wird der Beitragssatz auf 50 Prozent herabgesetzt.
In jedem Fall muss bei verschalten Dächern durch eine entsprechende Konterlattung eine Unterlüftung der Schindeln von mindestens 8 cm gewährleistet sein (siehe folgende Skizze). Am First sollte die Wetterseite des Daches leicht überstehen; darunter sollte ein Spalt offen gelassen werden, durch den ausreichend Luft zirkulieren kann.“
2. Die mit diesem Beschluss genehmigte Änderung wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt rechtswirksam.
3. Die Neuregelung wird auf Anträge angewandt, die nach der Veröffentlichung des Beschlusses vorgelegt werden. Für das Jahr 2018 wird die Frist für die Vorlage der Anträge für verschalte Schindeldächer von Heuschupfen und landwirtschaftlichen Zweckbauten bis zum 30. April 2018 verlängert.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.