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Beschluss vom 20. März 2018, Nr. 240
Qualitätskriterien für Tourismusorganisationen - Widerruf des Beschlusses Nr. 32 vom 14. Januar 2013

ANLAGE A

Qualitätskriterien für Tourismusorganisationen

Art. 1
Vorbemerkung

1. Diese Qualitätskriterien werden im Sinne und für die Wirkungen der Artikel 8 Absatz 2 und 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15, „Ordnung der Tourismusorganisationen“, sowie des Artikels 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9, „Finanzierung im Tourismus“, in geltender Fassung, erlassen.

I. TITEL
ALLGEMEINE KRITERIEN

Art. 2
Organisation

1. Jede Tourismusorganisation stattet sich mit einem einheitlichen Hinweisschild aus, das sie als Informationsstelle gemäß den Vorgaben der für den Tourismus zuständigen Landesabteilung kennzeichnet.

2. Während der Saison garantiert die Tourismusorganisation an mindestens einem Bürostandort eine Mindestöffnungszeit von sechs Stunden pro Tag an sechs Tagen pro Woche; das Büro muss acht Stunden pro Tag besetzt sein.

3. Die telefonische und telematische Erreichbarkeit wird das gesamte Jahr über zu Bürozeiten gewährleistet.

4. Jede Tourismusorganisation erstellt ein dreijähriges Strategieprogramm. Dieses Programm gibt in klarer und verständlicher Form die Strategie, die Ziele und die geplanten Maßnahmen wieder. Die Außenstellen des Sonderbetriebs „Innovation Development Marketing Südtirol/Alto Adige“ (IDM) stellen die entsprechende Vorlage zur Verfügung. Das Programm wird mit der jeweiligen Außenstelle des Sonderbetriebs IDM bei einem eigens dazu einberufenem Treffen abgestimmt und muss vom Sonderbetrieb IDM positiv begutachtet werden, wobei die vorgegebene Südtirol-Strategie und die eigene Profilierung im Programm berücksichtigt werden.

5. Jede Tourismusorganisation erstellt zudem ein jährliches Tätigkeitsprogramm. Die Außenstellen des Sonderbetriebs IDM stellen die entsprechende Vorlage zur Verfügung. Das jährliche Tätigkeitsprogramm wird mit der jeweiligen Außenstelle des Sonderbetriebs IDM abgestimmt und muss vom Sonderbetrieb IDM positiv begutachtet werden, wobei die vorgegebene Südtirol-Strategie und die eigene Profilierung im Programm berücksichtigt werden.

6. Jede Tourismusorganisation verfasst den jährlichen Tätigkeitsbericht anhand der Vorlage, die von den Außenstellen des Sonderbetriebs IDM zur Verfügung gestellt wird.

7. Die Tourismusorganisationen stimmen sich mindestens zweimal jährlich im Rahmen eines Treffens zu den gemeinsamen Kommunikationsmaßnahmen des Sonderbetriebs IDM mit den Managern und Managerinnen der Außenstellen oder den stellvertretenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ab. Dazu beruft die jeweilige Außenstelle des Sonderbetriebs IDM die entsprechenden Treffen ein.

8. Plant eine Tourismusorganisation Marketingmaßnahmen außerhalb der Kooperationsinitiativen des Sonderbetriebs IDM, so muss die Tourismusorganisation ein Abstimmungstreffen einberufen.

II. TITEL
AUFGABEN UND TÄTIGKEITEN DER TOURISMUSORGANISATIONEN

Art. 3
Obligatorische Aufgaben

1. Die Tourismusorganisationen vertreten ihre Mitglieder und haben folgende obligatorische Aufgaben:

a) Sie stehen über ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter persönlich, telefonisch und per E-Mail für sämtliche Informationen rund um den Urlaub zur Verfügung. Dazu gehören auch allgemeine Informationen über die Südtiroler Sehenswürdigkeiten, über den jeweiligen Ort, den Erlebnisraum und über die Möglichkeit der Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln,

b) sie erfüllen für alle Beherbergungsbetriebe in ihrem Einzugsgebiet, unabhängig davon, ob sie Mitglied sind oder nicht, folgende Aufgaben:

1) sie führen alle Beherbergungsbetriebe zusammen mit den wichtigsten Informationen über diese in einer landesweiten zentralen Datenbank an,

2) sie führen alle Beherbergungsbetriebe, und, sofern von der Tourismusorganisation vorgesehen auch alle Gastronomiebetriebe zusammen mit den wichtigsten Informationen über diese auf ihrer Internetseite an, sowie gegebenenfalls auf den Internetseiten der Erlebnisräume und Dritter beziehungsweise, falls vorhanden, in analogen Medien,

c) sie erstellen und aktualisieren touristisch relevante Inhalte in mindestens drei Sprachen (deutsch, italienisch, englisch) und fügen diese in die landesweite zentrale Datenbank ein,

d) sie garantieren den regelmäßigen Informations- und Wissenstransfer zu den Mitgliedsbetrieben sowie zu den Leistungsträgern vor Ort, und treiben die Professionalisierung der Branche im Sinne der Südtirol-Strategie voran (zum Beispiel Online-Buchungen, Lebensraum Südtirol),

e) sie beteiligen sich aktiv an der Tourismus- und Ortsentwicklung in ihrem Einzugsgebiet, im Sinne einer klaren Profilierung des Gebietes in Abstimmung mit den Außenstellen des Sonderbetriebs IDM und in Zusammenarbeit mit den öffentlichen Verwaltungen und den anderen Wirtschaftssektoren; sie folgen dabei den inhaltlichen Vorgaben der Dachmarke Südtirol,

f) entsprechend der Profilierung des Einzugsgebietes entwickeln und führen sie Produkte in Form von Angeboten (zum Beispiel Wanderungen, Besichtigung von Sehenswürdigkeiten, Programme) und Veranstaltungen. Die Profilierung des Einzugsgebietes muss sich an jener des Erlebnisraumes und an den inhaltlichen Vorgaben der Dachmarke Südtirol orientieren,

g) sie regen die Entwicklung und Weiterentwicklung privater und öffentlicher Initiativen an (zum Beispiel Besichtigung von Sehenswürdigkeiten, Veranstaltungen),

h) sie beteiligen sich im Erlebnisraum und darüber hinaus aktiv an überörtlichen Profilierungs- und Produktentwicklungsprojekten zu jenen Themen, die ihrem Profil entsprechen, und richten sich dabei nach den inhaltlichen Vorgaben der Dachmarke Südtirol,

i) auf Anfrage der Außenstellen des Sonderbetriebs IDM betreuen sie bei Bedarf Medienvertreterinnen und -vertreter, Reiseveranstalter oder andere Kooperationspartner vor Ort; sie unterstützen die Programmgestaltung und stellen Texte für die Vermarktung ihres Einzugsgebietes zur Verfügung,

l) sie sind für das Beschwerdemanagement zuständig.

Art. 4
Fakultative Tätigkeiten

1. Alle Tätigkeiten, die die Tourismusorganisationen selbstständig durchführen können, müssen in Abstimmung mit dem Sonderbetrieb IDM erfolgen.

2. Die Tourismusorganisationen können folgende Tätigkeiten durchführen:

a) Marketingmaßnahmen jeder Art (Marktkommunikation, Pressearbeit, Verkaufsförderung und Produktentwicklung) auf den Zielmärkten,

b) Planung, Durchführung und gemeinsame Finanzierung von Marketingmaßnahmen in Kooperation mit Dritten (zum Beispiel Seilbahnunternehmen, Freizeitanbieter, Agenturen),

c) Entwicklung, Erstellung und Führung von analogen Medien (zum Beispiel Kataloge, Magazine) und digitalen Medien (zum Beispiel Internetseiten und Social-Media-Kanäle), wobei folgendes gilt:

1) die Abstimmung im Hinblick auf Ziele, Märkte, Zielgruppen, Inhalte, Corporate Design und Budget ist darauf ausgerichtet, dass sich die Medien optimal in die Gesamtstrategie Südtirols einfügen und somit den Orten, Erlebnisräumen und Leistungsträgern maximalen Nutzen im Sinne der gesetzlichen Ziele bringen,

2) die Internetseiten der Tourismusorganisationen erfüllen die Mindestkriterien nach Vorgabe des Sonderbetriebs IDM,

d) Produktion von Bild-, Text-, und Filmmaterial nach den geltenden Vorgaben zum Corporate Design und zur Corporate Identity der Dachmarke Südtirol.

Art. 5
Abstimmung und Koordinierung von Werbekampagnen

1. Die zuständige Außenstelle des Sonderbetriebs IDM und die Tourismusorganisation erarbeiten und definieren gemeinsam Kampagnenziele, Märkte, Zielgruppen, Inhalte, Maßnahmen, die Zeit, in der die Kampagne laufen soll sowie das dafür vorzusehende Budget, auch im Hinblick auf die eigenen Marketinginitiativen der Tourismusorganisation.

2. Nach der Koordinierungsphase können die gemeinsam abgestimmten Maßnahmen umgesetzt werden, sofern der Sonderbetrieb IDM ein positives Gutachten dazu erlässt. Die Abstimmung hat das Ziel, dass sich die Maßnahmen der Tourismusorganisationen optimal in die Gesamtkampagnenstrategie Südtirols einfügen, um ihnen und den Leistungsträgern maximalen Nutzen im Sinne sowohl der eigenen als auch der gesetzlich vorgegebenen Ziele zu bringen.

3. Die Tourismusorganisationen verwenden in allen Medien und im Rahmen sämtlicher Kanäle (Internetseiten, Kataloge, Unterkunftsverzeichnis, Veranstaltungskalender, Begleitmaterial zu Veranstaltungen usw.) sowie in Zusammenhang mit sämtlichen Marketingmaßnahmen neben ihren eigenen grafischen Elementen (Logo, Schriften, Farben) ausnahmslos die Dachmarke Südtirols gemäß deren Corporate Design und Corporate-Identity-Vorgaben. Dies gilt sowohl für Tätigkeiten innerhalb als auch außerhalb Südtirols.

III. TITEL
PERSONAL

Art. 6
Qualifikationen und Voraussetzungen des Personals von Tourismusorganisationen

1. Neu einzustellendes Personal der Tourismusorganisationen muss folgende Mindestqualifikationen aufweisen beziehungsweise folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Büroleiter/Büroleiterin (ab <= 250.000 Übernachtungen):

1) Matura und zwei Jahre Berufserfahrung im Tourismusbereich oder

2) Laureat oder

3) zwei Jahre Berufserfahrung im Tourismusbereich im Fall von Quereinsteigerinnen und -einsteigern.

In jedem Fall ist die Kenntnis der beiden Landessprachen der Provinz Bozen erforderlich sowie die Kenntnis mindestens einer dritten Sprache;

b) Geschäftsführer/Geschäftsführerin (bei 250.000 – 700.000 Übernachtungen):

1) zwei Jahre Tätigkeit als Büroleiter/Büroleiterin oder

2) Laureat und zwei Jahre Berufserfahrung im Tourismusbereich oder

3) Matura und fünf Jahre Berufserfahrung im Tourismusbereich im Fall von Quereinsteigerinnen und -einsteigern.

In jedem Fall ist die Kenntnis der beiden Landessprachen der Provinz Bozen erforderlich sowie die Kenntnis mindestens einer dritten Sprache;

c) Geschäftsführer/Geschäftsführerin (bei über 700.000 Übernachtungen):

1) zwei Jahre Tätigkeit als Geschäftsführer/Geschäftsführerin oder

2) fünf Jahre Berufserfahrung im Tourismusbereich samt Nachweis über erworbene Führungskompetenz im Fall von Quereinsteigerinnen und -einsteigern.

In jedem Fall ist die Kenntnis der beiden Landessprachen der Provinz Bozen erforderlich sowie die Kenntnis mindestens einer dritten Sprache.

2. Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Tourismusorganisationen müssen aktive und passive Kenntnisse der deutschen und italienischen Sprache haben; jene mit Kundenkontakt müssen zusätzlich die Kenntnis einer weiteren Sprache haben.

3. Das Personal der Tourismusorganisationen ist zur beruflichen Weiterbildung verpflichtet. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn im Zeitraum von zwei Jahren mindestens 30 Stunden an berufsspezifischer Weiterbildung nachgewiesen werden können (Teilnahmebestätigung).

 

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