(1) Um die Einbindung der örtlichen Bevölkerung in das Nationalparkgeschehen zu gewährleisten, wird für die Dauer der Legislaturperiode mit Beschluss der Landesregierung für den Nationalpark ein Führungsausschuss als beratendes Organ der Landesverwaltung eingesetzt. Er besteht aus folgenden Mitgliedern:
(2) Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende werden vom Führungsausschuss aus seiner Mitte gewählt. Für jedes effektive Mitglied laut Absatz 1 wird ein Ersatzmitglied ernannt. Den Mitgliedern des Führungsausschusses stehen weder Vergütungen noch Spesenersatz zu.
(3) Der Führungsausschuss:
(4) Die Funktionen des Sekretariats werden vom Amt für den Nationalpark Stilfserjoch gewährleistet.
(5) Jene Mitglieder, welche ohne triftigen Grund bei mehr als drei aufeinanderfolgenden Sitzungen unentschuldigt abwesend sind, werden vom Führungsausschuss als verfallen erklärt und mit Beschluss der Landesregierung ersetzt.