(1) Mit dem Ziel am Schutz der Gesundheit der Betreuten unter Berücksichtigung der wesentlichen und einheitlichen Betreuungsstandards und Modalitäten, die dem höchsten Niveau der klinischen und organisatorischen Angemessenheit zu entsprechen, beizutragen und diese zu gewährleisten, nimmt die Fachärztin/der Facharzt folgende Funktionen wahr: