(1) Der gegenständliche Vertrag ist ab dem ersten Tag des Monats nach jenem seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region anzuwenden.
(2) Davon ausgenommen sind spezifische Fälligkeiten, die ausdrücklich für einige Institute angeführt sind.
(3) Für all jenes, das nicht vom gegenständlichen Vertrag geregelt ist, gelten die im GSKV enthaltenen Bestimmungen.