(1) Die Ambulatoriumsfachärzte treten verpflichtend dem elektronischen Datenverarbeitungssystem (Datennetz und Datenflüsse) der Autonomen Provinz Bozen, jenem des Sanitätsbetriebs und dem gesamtstaatlichen bei.
(2) Die Verpflichtung gemäß vorhergehendem Absatz gilt als unabdingbare Voraussetzung für den Beitritt sowie für die Aufrechterhaltung der Vertragsbindung.