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Beschluss vom 6. Februar 2018, Nr. 122
Richtlinien zur Förderung von Museen und Sammlungen

Anlage A

Richtlinien zur Förderung von Museen und Sammlungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Beiträgen zur Förderung von Museen und Sammlungen und legen die entsprechenden Qualitätsstandards fest, im Sinne des Landesgesetzes vom 16. Juni 2017, Nr. 6.

2. Sammlungen sind permanente, der Öffentlichkeit zugängliche kulturelle Einrichtungen, die materielle und immaterielle Zeugnisse von Menschen und ihrer Umwelt fachgerecht anschaffen, sichern, bewahren und präsentieren.

3. Museen sind Sammlungen, die zusätzlich zu dem, was Absatz 2 vorsieht, laufend Dokumentations- und und Forschungstätigkeit betreiben, kontinuierlich unterschiedliche Formate der Kulturvermittlung anbieten und die Sammlungen oder zumindest einen Großteil der Sammlungen in zeitgemäßen Präsentationsformen einem möglichst breiten Publikum zugänglich machen.

4. Museen und Sammlungen verfolgen keine Gewinnabsicht. Eine eventuelle Verkaufstätigkeit darf nicht Haupttätigkeit sein. Ausgestellte Objekte dürfen nicht Gegenstand der Verkaufstätigkeit sein. Die erwirtschafteten Einnahmen müssen den Tätigkeiten oder Investitionen des Museums oder der Sammlung zugutekommen.

5. Die Beiträge werden unter Berücksichtigung des Artikels 53 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014, in geltender Fassung gewährt, die einige Gruppen von Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Artikel 2
Anspruchsberechtigte

1. Gefördert werden können die Museen, Sammlungen und Vereinigungen von Museen laut 3. Abschnitt des Landesgesetzes Nr. 6/2017, vorausgesetzt:

a) sie verfolgen keine Gewinnabsicht,

b) sie verfügen über eine geeignete Organisationsstruktur in Südtirol,

c) sie sind vom öffentlichem Interesse und ihre institutionellen Aufgaben und Zielsetzungen laut Satzung entsprechen den Zielsetzungen des Landesgesetzes Nr.6/2017,

d) sie sind öffentlich zugänglich,

e) sie haben geregelte Öffnungszeiten,

f) sie entsprechen den Qualitätsstandards für Museen und Sammlungen laut Artikel 9 dieser Richtlinien.

Artikel 3
Beitragsarten

1. Folgende Beiträge können gewährt werden:

a) ordentliche Beiträge,

b) Projektbeiträge,

c) Investitionsbeiträge,

d) ergänzende Beiträge.

2. Ordentliche Beiträge können zur Durchführung des Jahresprogramms (Dauerausstellungen, Sonderausstellungen, Rahmenveranstaltungen und damit verbundene Museums- oder Sammlungsführungen) gewährt werden.

3. Projektbeiträge können für zeitlich begrenzte Vorhaben mit einem klar definierten Ziel gewährt werden (Forschungsprojekte, Bestandserfassungen, Inventarisierungen und Ähnliches), die eine besondere museale Bedeutung oder eine besondere Bedeutung für das Land haben oder die in enger Zusammenarbeit mit anderen museumsrelevanten Einrichtungen durchgeführt werden.

4. Investitionsbeiträge können gewährt werden für:

a) den Bau, die Renovierung und die außerordentliche Instandhaltung von Infrastrukturen, in denen Museen oder Sammlungen untergebracht sind oder untergebracht werden sollen. Der Begünstigte muss gewährleisten, dass die geförderte Einrichtung für einen bestimmten Zeitraum ausschließlich oder vorwiegend für museale Tätigkeiten genutzt wird, unter anderem durch den Abschluss eines eigenen Vertrags im Sinne von Artikel 11 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung,

b) Ankäufe für die Durchführung der Aufgaben von direkter musealer Bedeutung (Einrichtungsbedarf sowie Gegenstände für die Ausstattung der Ausstellungsräume, Archive, Depots und Werkstätten, Instrumente, Anlagen und Ähnliches), mit dem Ziel, die Sicherheit, den Lichtschutz, und die Konservierung der Sammlungsobjekte unter anderem durch eine angemessene Klimatisierung der Räume zu optimieren sowie mit dem Ziel, die Präsentation der Objekte zu optimieren,

c) den Ankauf von Bürotechnik zur Unterstützung der fachgerechten Bestandserfassung, der Inventarisierung/Katalogisierung und Dokumentation,

d) den Ankauf und die Restaurierung von Sammlungsobjekten. Aufrecht bleibt in jedem Fall Artikel 12 Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 6/2017.

5. Mit den ergänzenden Beiträgen werden bereits gewährte ordentliche, Projekt- oder Investitionsbeiträge aufgestockt. Sie können gewährt werden:

a) wenn die finanziellen Mittel laut Artikel 5 nicht ausreichen, um mit dem ursprünglich gewährten Beitrag das geplante Vorhaben durchzuführen,

b) wenn nach Vorlage des Antrags unvorhersehbare Ereignisse eingetreten sind, die nicht vom Willen der Antragstellenden abhängen,

c) wenn es aus gerechtfertigten Gründen angebracht ist, den Prozentsatz der Finanzierung oder das Ausmaß der zugelassenen Ausgaben unter Beachtung der festgelegten Höchstbeträge zu erhöhen.

Artikel 4
Umfang der Beiträge

1. Die Förderungen laut Artikel 3 belaufen sich auf maximal 80 % der zugelassenen Ausgaben.

2. Der gewährte Beitrag darf den im Antrag ausgewiesenen Fehlbetrag nicht überschreiten.

3. Bei eventuellen Beihilfen von mehr als 2 Milionen Euro gelten die Bestimmungen laut Artikel 53 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, in geltender Fassung.

Artikel 5
Finanzielle Mittel

1. Die Antragstellenden müssen sich, unabhängig von der Landesförderung, mit weiteren Mitteln an den veranschlagten Kosten beteiligen. Dazu zählen:

a) Mitgliedsbeiträge,

b) Einnahmen aus Eintritten,

c) Einnahmen aus Veranstaltungen,

d) Einnahmen aus anderen Geschäftstätigkeiten,

e) Förderungen durch andere öffentliche Körperschaften,

f) Beiträge privater Sponsoren,

g) Schenkungen oder Spenden,

h) Eigenmittel,

i) sonstige Einnahmen.

Artikel 6
Antragstellung

1. Die Beitragsanträge werden auf dem von der zuständigen Landesabteilung zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster verfasst. Die vollständig ausgefüllten Anträge müssen vom gesetzlichen Vertreter oder von der gesetzlichen Vertreterin der oder des Antragstellenden unterzeichnet innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:

a) Anträge auf ordentliche Beiträge: jeweils bis zum 1. Dezember des Jahres vor jenem, auf das sich der Beitrag bezieht oder innerhalb einer anderen, von der zuständigen Landesabteilung festgelegten Frist,

b) Anträge auf Projekt- und Investitionsbeiträge sowie auf ergänzende Beiträge: im Laufe des Bezugsjahres, in jedem Fall jedoch innerhalb 30. November des Jahres.

2. Die Anträge laut Absatz 1 müssen in jedem Fall eingereicht werden, bevor die entsprechenden Ausgaben getätigt werden.

3. Wird der Antrag auf dem Postweg eingereicht, gilt das Datum des Poststempels.

Artikel 7
Beizulegende Unterlagen

1. Anträgen auf ordentliche Beiträge sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) letzter genehmigter Rechnungsabschluss oder letzte genehmigte Bilanz,

b) Tätigkeitsbericht zum vorhergehenden Jahr,

c) Tätigkeitsprogramm des Bezugsjahres und Zahl der Besucherinnen und Besucher der letzten drei Jahre,

d) Finanzierungsplan, mit genauer Angabe der finanziellen Mittel laut Artikel 5 und Angabe der einzelnen Ausgabenposten, falls möglich in Bezug auf die geplanten Initiativen,

e) Zeitplan für die Tätigkeiten,

f) Fragebogen zur Selbsteinschätzung laut Artikel 9.

2. Anträgen für Projektbeiträge sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) ausführliche Beschreibung des geplanten Projekts (Angabe der Ziele, der Zielgruppen, des Ortes und des Zeitraums, der eingebundenen Personen, der Kooperationspartner, der Kommunikationsmittel),

b) detaillierter Kostenvoranschlag,

c) Finanzierungsplan, mit genauer Angabe der finanziellen Mittel laut Artikel 5 und Angabe der einzelnen Ausgabenposten,

d) Zeitplan für das Projekt,

e) Fragebogen zur Selbsteinschätzung laut Artikel 9.

3. Bei Anträgen für Investitionsbeiträge sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Investitionsprogramm,

b) detaillierter Kostenvoranschlag,

c) Finanzierungsplan, mit genauer Angabe der finanziellen Mittel laut Artikel 5 und Angabe der einzelnen Ausgabeposten,

d) Zeitplan für die Investition,

e) das positive Gutachten des Amtes für Bau-und Kunstdenkmäler im Falle des Ausbaus oder der Einrichtung von Ausstellungsräumen, die unter Denkmalschutz stehen,

f) bei Bau- und Sanierungsarbeiten ein von einem oder einer Sachverständigen unterzeichneter technischer Bericht, der die veranschlagten Kosten bescheinigt,

g) Fragebogen zur Selbsteinschätzung laut Artikel 9.

4. Bei Anträgen auf ergänzende Beiträge sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Begleitbericht, in dem die Notwendigkeit oder die Zweckmäßigkeit eines ergänzenden Beitrags begründet wird,

b) neuer Kostenvoranschlag,

c) neuer Finanzierungsplan, mit genauer Angabe der finanziellen Mittel laut Artikel 5 und Angabe der einzelnen Ausgabenposten,

d) neuer Zeitplan.

5. Bei Erstanträgen müssen zusätzlich folgende Dokumente beigelegt werden:

a) Vollständiges Inventar,

b) Gründungsakt und Satzung.

6. Änderungen des Gründungsaktes und Satzungsänderungen müssen der zuständigen Landesabteilung mitgeteilt werden.

Artikel 8
Museumsbeirat

1. Die Beitragsanträge werden dem Museumasbeirat laut Artikel 11 des Landesgesetzes Nr. 6/2017 zur Begutachtung vorgelegt.

Artikel 9
Qualitätsstandards

1. Gefördert werden können Museen und Sammlungen, die den Qualitätsstandards dieses Artikels entsprechen. Die Einhaltung der Standards wird von den Antragstellenden erklärt, indem sie den Fragebogen zur Selbsteinschätzung ausfüllen, den die zuständige Landesabteilung zur Verfügung stellt.

2. Organisation:

a) Museen und Sammlungen garantieren regelmäßige und reguläre Öffnungszeiten an mindestens 10 Stunden pro Woche und sind entweder samstags oder sonntags für das Publikum geöffnet,

b) Die Öffnungszeiten werden auf angemessene Weise bekannt gegeben,

c) Die Räume entsprechen den einschlägigen Sicherheitsvorschriften und sind barrierefrei zugänglich, vorausgesetzt der Denkmalschutz lässt die entsprechenden Maßnahmen und nötigen baulichen Eingriffe zu,

d) Museen und Sammlungen verfügen über ein schriftliches Statut oder ein Leitbild oder ein Konzept, welches zumindest folgende Angaben enthält:

1) Bezeichnung und Sitz,

2) Beschreibung des Auftrags und der Ziele,

3) Beschreibung des Sammlungsbestands und der Ausstattung des Museums oder der Sammlung,

4) Beschreibung der kulturellen und gesellschaftspolitischen Aufgaben und Funktionen,

5) Art der Führung des Museums oder der Sammlung mit Beschreibung der zur Verfügung stehenden Ressourcen hinsichtlich Personal, Finanzierung, Organisationsstruktur (Führungs- und Finanzierungskonzept),

e) Museen und Sammlungen arbeiten mit anderen Museen oder Sammlungen, mit Forschungseinrichtungen, mit der Landesabteilung Museen, mit Interessenvertretungen, Fachstellen und mit anderen relevanten Einrichtungen zusammen und leiten Kooperationsprojekte (z. B. Leihgaben) ein,

f) Museen und Sammlungen stellen anderen Museen und Sammlungen innerhalb Südtirols unentgeltlich Leihgaben für Sonderausstellungen zur Verfügung, vorausgesetzt, die Leihnehmenden gewährleisten die Beachtung der üblichen Anforderungen an eine fachgerechte Konservierung und Ausstellung.

3. Sammeln und Bewahren:

a) Der Sammlungsbestand bildet die Grundlage eines jeden Museums und einer jeden Sammlung. Ihm liegt ein schriftliches Sammlungskonzept zugrunde, welches regelmäßig aktualisiert wird und mindestens folgende Angaben enthält:

1) die Geschichte und den Zweck des Sammlungsbestands,

2) die klar definierten Kernthemen,

3) die Sammlungsstrategie (wie und in welchen Bereichen soll der Sammlungsbestand künftig erweitert oder weiterentwickelt werden),

b) soweit möglich geklärte Eigentumsverhältnisse in Bezug auf den Sammlungsbestand,

c) die Eigenschaften des Sammlungsbestands. Dieser muss grundsätzlich einen regionalen Ursprung und eine regionale Bedeutung aufweisen; zudem sind folgende Eigenschaften von Bedeutung:

1) Seltenheit: die Sammlung zeichnet sich dadurch aus, dass entweder einzelne Objekte oder der gesamte Bestand selten vorkommt,

2) Vielfalt: der Sammlungsbestand verkörpert eine breite Palette an unterschiedlichen Objekten in Zusammenhang mit den definierten Schwerpunkten,

3) Umfang: der Sammlungsbestand umfasst eine für die Thematik und den Kontext angemessene Anzahl an Objekten,

4) Bedeutung: der Sammlungsbestand ist von kulturell-wissenschaftlichem Wert,

5) Repräsentativität: der Sammlungsbestand ist repräsentativ, wenn die Objekte eine inhaltliche und materielle Qualität aufweisen, die ihre Ausstellung rechtfertigt,

d) Museen und Sammlungen dokumentieren ihre Sammlungsbestände. Der erste, grundlegende Schritt der Dokumentation ist die Inventarisierung. Die wichtigsten Informationen zu den einzelnen Objekten des Sammlungsbestands werden in schriftlicher Form festgehalten und fotografiert:

1) Inventarnummer,

2) Objektbezeichnung,

3) Beschreibung,

4) Maße/Gewicht,

5) Objektzustand,

6) Datierung,

7) Hersteller/Herstellerin oder Künstler/Künstlerin,

8) Erwerbsart,

9) Standort/Fundort,

e) Museen und Sammlungen bewahren ihre Sammlungsbestände fachgerecht auf. Dabei folgen sie dem Prinzip der präventiven Konservierung und achten auf die Materialanforderungen der Objekte.

4. Ausstellen und Präsentieren:

a) Museen und Sammlungen erfüllen einen gesellschaftlichen Auftrag, dienen Forschungs-, Bildungs- und Unterhaltungszwecken und sind Teil der kulturellen Identität. Die Inhalte und die Objektgeschichten werden daher allgemein verständlich und ansprechend präsentiert. Die zentralen Fragestellungen und Themen erschließen sich allen Interessierten.

b) Die Präsentation folgt einem klar strukturierten und schlüssigen Gestaltungskonzept und einem nachvollziehbaren Leitsystem, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der unterschiedlichen Zielgruppen.

c) Die Präsentation umfasst neben der Ausstellung der Objekte auch die Vermittlung der entsprechenden Informationen durch Text, Bild oder Ton, unter Beachtung der Mehrsprachigkeit.

d) Dauerausstellungen vermitteln normalerweise einen repräsentativen Querschnitt aus dem Sammlungsbestand. Die Gestaltung folgt einem schlüssigen Konzept und ist nach Möglichkeit barrierefrei.

e) Sonderausstellungen präsentieren normalerweise neue Forschungsergebnisse, stellen spezielle Themen aus dem Sammlungsbestand vertieft dar oder zeigen aktuelle Entwicklungen auf.

5. Vermitteln:

a) Museen führen Vermittlungstätigkeit durch und sind Orte des lebenslangen Lernens für alle Generationen, für Menschen unterschiedlicher Herkunft und mit unterschiedlichen Interessen.

b) Im Rahmen der Vermittlungsarbeit soll Familien, Kindern und Jugendlichen besondere Aufmerksamkeit zukommen, die in Südtirol leben. Die Vermittlung kann auf unterschiedlichen Ebenen und in Form verschiedener Formate erfolgen:

1) Personelle Vermittlung für verschiedene Zielgruppen,

2) Nichtpersonelle Vermittlung Vermittlung/andere Vermittlungsformen,

3) Rahmenveranstaltungen unterstützen die Tätigkeit des Museums. Sie stehen thematisch in Beziehung zum Sammlungsbestand oder zur Ausstellung.

6. Forschen:

a) Museen beschäftigen sich aktiv mit ihrem Sammlungsbestand und den dazugehörigen Themen. Ziel ist es, neue Erkenntnisse zu erlangen und diese zu dokumentieren und zu verbreiten.

b) Bei Fragen zur wissenschaftlichen Relevanz einzelner Objekte arbeiten die Museen eng mit lokalen oder internationalen Fachleuten zusammen.

c) Zur Unterstützung der Forschung haben Fachleute Zugang zu den Objekten der Sammlung, soweit dies mit den Forschungsprojekten des Museums und den Anforderungen bezüglich der Konservierung vereinbar ist.

d) Die Fachleute überlassen dem Museum ein Exemplar der Publikation zum Forschungsergebnis. Die Forschungsergebnisse dienen der Gestaltung von Ausstellungen, Seminaren, Tagungen, Symposien oder einer erneuten Untersuchung der Objekte des Sammlungsbestands.

Artikel 10
Zulässige Ausgaben

1. Folgende Ausgaben sind zulässig:

a) für die Organisation und Durchführung der musealen Tätigkeiten,

b) für Aus- und Weiterbildung (Vergütung und Rückvergütung von Kosten für Fahrt, Übernachtung und Verpflegung an Referent/-innen),

c) für Miete oder Pacht,

d) für laufende Betriebskosten (wie Strom, Heizung, Reinigung, Telefon und Ähnliches), ordentliche Instandhaltung und Wartung,

e) für Büromaterial und Abonnements,

f) für Beratung im Bereich Buchhaltung und Steuern sowie Abgaben, die im Sinne der geltenden Bestimmungen zulässig sind,

g) für Versicherungen,

h) für den Ankauf bzw. die Erstellung von didaktischem Material und von Hilfsmitteln, sowie Ausgaben für sonstiges Material musealer, kultureller, didaktischer und pädagogischer Art, das für die Durchführung der Tätigkeitsprogramme oder des Vorhabens notwendig ist,

i) Personalkosten, wie Gehälter samt Abfertigung und anderen Vergütungen, sowie Vorsorge- und Sozialabgaben und Steuern zu Lasten des Arbeitgebers/der Arbeitsgeberin,

j) Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung des Personals, der Mitglieder der antragstellenden Organisation und der ehrenamtlich Tätigen, sofern diese Ausgaben im Auftrag des Museums bzw. der Sammlung zur Realisierung von Initiativen durchgeführt werden, welche im Zusammenhang mit deren Tätigkeit stehen,

k) für Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für das Personal, die Mitglieder der antragstellenden Organisation sowie die ehrenamtlich Tätigen,

l) für die Öffentlichkeitsarbeit, für Marketing, für Übersetzungen und Druckerzeugnisse in Zusammenhang mit der Tätigkeit,

m) für die Investitionen laut Artikel 3 Absatz 4.

2. Die im Antrag angegebenen Ausgaben können auch nur teilweise zugelassen werden.

3. Vergütungen für Referentinnen und Referenten und Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung können maximal in der Höhe der geltenden Landestarife zugelassen werden.

4. Personalkosten sind maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals zulässig. Als Bezugsparameter gelten die für die entsprechende Funktionsebene festgelegten Beträge gemäß geltendem Kollektivvertrag. Zulässig sind zudem sämtliche Lohnnebenkosten einschließlich der Vorsorge- und Sozialabgaben sowie Steuern zu Lasten des Arbeitgebers.

5. Nicht zulässig sind folgende Ausgaben:

a) Passivzinsen für Kredite oder Bankvorschüsse, Verzugszinsen oder Strafen,

b) Betriebsverluste der vorangegangenen Jahre,

c) Spenden oder andere gemeinnützige Ausgaben,

d) Repräsentationskosten für Mitglieder oder Angestellte der antragstellenden Organisation,

e) für Buffets,

f) für Teilnahmeanzeigen bei Todesfällen,

g) Beiträge oder Mitgliedsbeiträge an Gewerkschaften.

6. Ein Anteil von maximal 25 Prozent der zugelassenen Ausgaben kann durch die Leistung ehrenamtlicher Tätigkeit der eigenen Mitglieder und Beteiligten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22.10.1993, Nr. 17, in geltender Fassung, abgerechnet werden, in Anwendung des von der Landesregierung festgelegten Stundensatzes. Die Begünstigten können diese Möglichkeit ausschließlich in Anspruch nehmen, um die zugelassenen Ausgaben zu erreichen und jenen Teil der Ausgaben abzurechnen, der über die Höhe des gewährten Beitrags hinausgeht. In keinem Fall dürfen Stunden berechnet werden, die freiwillig für die Teilnahme an Sitzungen der eigenen Kollegialorgane geleistet wurden.

Artikel 11
Verwendung der Beiträge

1. Die Beiträge dürfen ausschließlich zur Durchführung der Tätigkeiten und Tätigung der Investitionen verwendet werden, für die sie gewährt wurden.

2. Wer den gewährten Beitrag für einen anderen Zweck oder für andere Ausgaben verwenden will, muss einen begründeten Antrag stellen, in dem die neue Verwendung genau beschrieben ist.

3. Für die ordentlichen Beiträge muss der Antrag laut Absatz 2 innerhalb des Kalenderjahres gestellt werden, auf das sich Beitrag bezieht.

4. Die Änderung des Beitragsverwendungszwecks oder des Zwecks der zugelassenen Ausgaben wird nach demselben Verfahren genehmigt, das für die Gewährung gilt.

5. Geringfügige Änderungen ohne Auswirkung auf die Ausgabenobergrenze sind auch ohne Verwaltungsmaßnahme des zuständigen Amtes zulässig.

Artikel 12
Vorschüsse

1. Mit dem Antrag auf einen ordentlichen Beitrag wird gleichzeitig die Auszahlung eines Vorschusses von 80% der Höhe des für das Bezugsjahr gewährten Beitrags beantragt.

2. Mit dem Antrag auf einen Projekt- und Investitionsbeitrag, sowie auf einen ergänzenden Beitrag kann gleichzeitig ein Vorschuss von maximal 80% der Höhe des für das Bezugsjahr gewährten Beitrags beantragt werden.

Artikel 13
Abrechnung der Vorschüsse

1. Wer einen Vorschuss im Sinne von Artikel 12 erhalten hat, muss die bestrittenen Ausgaben bis spätestens 30. September des auf die Auszahlung folgenden Jahres abrechnen.

2. Die Abrechnung des Vorschusses muss gemäß Artikel 16 und Artikel 17 eingereicht werden. Die Ausgaben müssen bis zum Erreichen des Vorschussbetrags abgerechnet werden, durch Vorlage der zusammenfassenden Aufstellung laut Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) und der entsprechenden Ausgabenbelege. Auf Subjekte des öffentlichen Rechts wird Artikel 15 Absatz 3 angewandt.

3. Erst nach Abrechnung des Vorschusses kann der Beitrag abgerechnet und somit der Restbetrag ausgezahlt werden. Die Abrechnung des Vorschusses und die Abrechnung des gesamten Beitrags können im Rahmen einer einzigen Abrechnung erfolgen.

4. Bei Vorschüssen zu Projekt- und Investitionsbeiträgen kann die Direktorin/der Direktor der zuständigen Landesabteilung in schwerwiegenden, entsprechend begründeten Fällen eine Verlängerung der Frist laut Absatz 1 gewähren, unter Beachtung der für die Schlussabrechnung vorgesehenen Fälligkeit und des Zeitplans, falls sich die Tätigkeit über mehrere Jahre erstreckt.

5. Der Vorschussanteil, der nicht für die Durchführung der zur Förderung zugelassenen Tätigkeiten oder Investitionen verwendet wurde oder nicht in angemessener Form belegt ist, muss dem Land zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückgezahlt werden.

Artikel 14
Abrechnung und Auszahlung des Beitrags

1. Die Beiträge werden in maximal zwei Raten ausgezahlt: Vorschuss und Restbetrag.

2. Die Beiträge werden auf der Grundlage des eingereichten Zeitplans ausgezahlt.

3. Die Beiträge werden nach der Abrechnung laut Artikel 15 ausgezahlt, die innerhalb folgender Fristen erfolgen muss:

a) ordentliche Beiträge: bis einschließlich 30. September des Jahres, das auf das geförderte Jahrestätigkeitsprogramm folgt,

b) Projekt- und Investitionsbeiträge, ergänzende Beiträge: bis einschließlich 30. September des Jahres, das auf die einzelnen, im Zeitplan angegebenen Tätigkeiten folgt.

4. Verstreicht die Frist laut Absatz 3 ungenutzt durch Verschulden des Begünstigten, wird der Beitrag widerrufen.

5. In schwerwiegenden und begründeten Fällen kann eine Verlängerung der Fristen laut Absatz 3 Buchstabe b) bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden. Verstreicht auch diese Frist ungenutzt, ist der Beitrag automatisch widerrufen.

6. Der Beitrag kann nur dann in der Gesamthöhe ausgezahlt werden, wenn effektiv Kosten mindestens in Höhe der zugelassenen Ausgaben getätigt wurden.

Artikel 15
Rechnungslegung

1. Die Rechnungslegung besteht aus

a) dem Antrag laut Artikel 16,

b) einer zusammenfassenden Aufstellung der bestrittenen Ausgaben, unterzeichnet vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellenden, aus welcher die Eckdaten der Ausgabenbelege hervorgehen,

c) den Ausgabenbelegen bis zum Gesamtbetrag der zugelassenen Ausgaben.

2. Die Antragstellenden können die Ausgabenbelege auf die Höhe des gewährten Beitrags beschränken. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Erklärung beilegen, aus der hervorgeht, dass die zugelassenen Ausgaben für die Tätigkeiten oder Investitionen zur Gänze bestritten wurden und dass die entsprechenden Ausgabenbelege vorhanden sind.

3. Bei Subjekten des öffentlichen Rechts werden die Ausgabenbelege durch die Aufstellung laut Absatz 1 Buchstabe b) ersetzt.

Artikel 16
Anträge auf Auszahlung von Beiträgen oder Abdeckung von Vorschüssen

1. Anträge auf Auszahlung von Beiträgen oder Abdeckung von Vorschüssen werden auf dem von der zuständigen Landesabteilung zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster verfasst, und vom gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellenden unterzeichnet. Sie müssen folgende Angaben enthalten:

a) Eckdaten des Dekrets über die Beitragsgewährung samt Beitragshöhe,

b) Angabe, ob sich der Antrag auf die Abdeckung des bereits ausgezahlten Vorschusses oder auf die Auszahlung des Beitrags bezieht,

c) Erklärung über Folgendes:

1) dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind,

2) ob, und gegebenenfalls bei welchen Ämtern oder Körperschaften weitere Förderungen für dieselben Tätigkeiten oder Investitionen beantragt wurden und in welcher Höhe eventuelle Förderungen gewährt wurden,

3) dass die geförderten Tätigkeiten oder Investitionen vollständig durchgeführt wurden, und dass die zugelassenen Ausgaben zur Gänze bestritten wurden, oder, bei Teilabrechnungen der Prozentsatz der Umsetzung,

4) dass die Personalkosten maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals abgerechnet wurden, zuzüglich der Vorsorge- und Sozialbeiträge sowie der Steuern zu Lasten des Arbeitgebers,

5) dass Honorarkosten für Referentinnen, und Referenten sowie Kosten für Fahrt und Unterkunft und Verpflegung in Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet wurden,

6) Erklärung über den Anteil der zugelassenen Ausgaben, welcher durch die Leistung ehrenamtlicher Tätigkeiten abgedeckt wird,

7) vollständige oder teilweise Absetzbarkeit der Mehrwertsteuer,

8) Erklärung darüber, ob der Beitrag dem Vorsteuerrückbehalt von 4% unterliegt oder nicht.

Artikel 17
Ausgabenbelege

1. Die Ausgabenbelege müssen:

a) den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen,

b) auf die Antragstellenden lauten,

c) quittiert und durch einen Zahlungsbeleg nachgewiesen sein,

d) sich auf den Förderzweck beziehen, für den der Beitrag gewährt wurde, sowie auf die zugelassenen Ausgaben.

2. Bei ordentlichen Beiträgen müssen sich die Ausgaben auf das Kalenderjahr beziehen, für das der Beitrag gewährt wurde.

3. Im Fall von Beiträgen für Investitionen und Projekte können auch Ausgabenbelege vorgelegt werden, die in den Jahren nach der Gewährung des Beitrags ausgestellt wurden, sofern sie sich auf den Förderzweck und die zugelassenen Ausgaben beziehen und unter der Voraussetzung, dass sie mit dem vorgelegten Zeitplan übereinstimmen.

Art. 18
Kürzung des Beitrags

1. Wurden die geförderten Tätigkeiten und Investitionen nicht oder nur teilweise durchgeführt oder die zugelassenen Ausgaben nicht zur Gänze getätigt, so wird der Beitrag anteilsmäßig gekürzt.

Artikel 19
Pflichten im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit

1. Die Begünstigten weisen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit in angemessener Form darauf hin, dass die Tätigkeiten und Investitionen finanziell durch die Autonome Provinz Bozen, Abteilung Museen, unterstützt wurden.

Artikel 20
Kontrollen

1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die zuständige Landesabteilung Stichprobenkontrollen bei mindestens sechs Prozent der Begünstigten durch.

2. Die Stichprobenkontrollen werden bis zum 31. Dezember des Jahres durchgeführt, das auf jenes der Auszahlung des Beitrags folgt.

3. Die der Stichprobenkontrolle zu unterziehenden Begünstigten werden durch das Los von einer Kommission ermittelt, bestehend aus:

a) der Abteilungsdirektorin/dem Abteilungsdirektor oder einer bevollmächtigen Person,

b) zwei Verwaltungsangestellten der Abteilung, eine dieser beiden Personen übernimmt die Schriftführung.

4. Bei den Stichprobenkontrollen wird folgendes überprüft:

a) die vom Antragsteller/von der Antragstellerin vorgelegten eigenverantwortlichen Erklärungen,

b) ob die Tätigkeiten und Investitionen, für die der Beitrag gewährt wurde, tatsächlich durchgeführt wurden und die zugelassenen Ausgaben zur Gänze bestritten wurden,

c) die Ordnungsmäßigkeit der noch nicht überprüften Ausgabenbelege.

5. Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen dieses Artikels kann die zuständige Landesabteilung weitere Überprüfungen durchführen, die zweckmäßig erscheinen.

Artikel 21
Unrechtmäßige Inanspruchnahme von Förderungen

1. Im Fall unrechtmäßig in Anspruch genommener Förderungen werden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, angewandt.

Artikel 22
Übergangsbestimmung

1. Diese Richtlinien werden auf die ab dem 1. Jänner 2018 eingereichten Anträge angewandt.

2. Für die ordentlichen Beiträge in Bezug auf das Jahr 2018 müssen die Anträge laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) innerhalb 30 Tagen ab Veröffentlichung dieser Richtlinien im Amtsblatt der Region eingereicht werden.

 

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