1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Beiträgen zur Förderung von Museen und Sammlungen und legen die entsprechenden Qualitätsstandards fest, im Sinne des Landesgesetzes vom 16. Juni 2017, Nr. 6.
2. Sammlungen sind permanente, der Öffentlichkeit zugängliche kulturelle Einrichtungen, die materielle und immaterielle Zeugnisse von Menschen und ihrer Umwelt fachgerecht anschaffen, sichern, bewahren und präsentieren.
3. Museen sind Sammlungen, die zusätzlich zu dem, was Absatz 2 vorsieht, laufend Dokumentations- und und Forschungstätigkeit betreiben, kontinuierlich unterschiedliche Formate der Kulturvermittlung anbieten und die Sammlungen oder zumindest einen Großteil der Sammlungen in zeitgemäßen Präsentationsformen einem möglichst breiten Publikum zugänglich machen.
4. Museen und Sammlungen verfolgen keine Gewinnabsicht. Eine eventuelle Verkaufstätigkeit darf nicht Haupttätigkeit sein. Ausgestellte Objekte dürfen nicht Gegenstand der Verkaufstätigkeit sein. Die erwirtschafteten Einnahmen müssen den Tätigkeiten oder Investitionen des Museums oder der Sammlung zugutekommen.
5. Die Beiträge werden unter Berücksichtigung des Artikels 53 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014, in geltender Fassung gewährt, die einige Gruppen von Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.