1. Die Rechnungslegung besteht aus
a) dem Antrag laut Artikel 16,
b) einer zusammenfassenden Aufstellung der bestrittenen Ausgaben, unterzeichnet vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellenden, aus welcher die Eckdaten der Ausgabenbelege hervorgehen,
c) den Ausgabenbelegen bis zum Gesamtbetrag der zugelassenen Ausgaben.
2. Die Antragstellenden können die Ausgabenbelege auf die Höhe des gewährten Beitrags beschränken. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Erklärung beilegen, aus der hervorgeht, dass die zugelassenen Ausgaben für die Tätigkeiten oder Investitionen zur Gänze bestritten wurden und dass die entsprechenden Ausgabenbelege vorhanden sind.
3. Bei Subjekten des öffentlichen Rechts werden die Ausgabenbelege durch die Aufstellung laut Absatz 1 Buchstabe b) ersetzt.