1. Die Beiträge dürfen ausschließlich zur Durchführung der Tätigkeiten und Tätigung der Investitionen verwendet werden, für die sie gewährt wurden.
2. Wer den gewährten Beitrag für einen anderen Zweck oder für andere Ausgaben verwenden will, muss einen begründeten Antrag stellen, in dem die neue Verwendung genau beschrieben ist.
3. Für die ordentlichen Beiträge muss der Antrag laut Absatz 2 innerhalb des Kalenderjahres gestellt werden, auf das sich Beitrag bezieht.
4. Die Änderung des Beitragsverwendungszwecks oder des Zwecks der zugelassenen Ausgaben wird nach demselben Verfahren genehmigt, das für die Gewährung gilt.
5. Geringfügige Änderungen ohne Auswirkung auf die Ausgabenobergrenze sind auch ohne Verwaltungsmaßnahme des zuständigen Amtes zulässig.