1. Studierenden laut Artikel 3 dieser Richtlinien kann die Vergütung der Kosten für andere Dienstleistungen, welche ausschließlich aufgrund ihrer Behinderung für das Studium notwendig sind, gewährt werden.
2. Die Beschreibung der Dienstleistungen und deren Notwendigkeit muss in den Unterlagen laut 4. Abschnitt ausreichend begründet werden.