1. Den Studierenden laut Artikel 3 dieser Richtlinien kann die Vergütung der Transportkosten zwischen dem Wohnort und dem Studienort bzw. zwischen der Unterkunft am Studienort und der Universität gewährt werden, wenn sie keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen können.
2. Die Vergütung laut dem vorhergehenden Absatz umfasst auch die Transportkosten für jene Streckenabschnitte, die nicht durch öffentliche Verkehrsmittel abgedeckt sind, falls der/die Studierende nicht imstande ist, die nächstgelegene Haltestelle zu erreichen oder die Wartezeit zu bewältigen.
3. Die Durchführung mehrerer Beförderungen am gleichen Tag – einschließlich der Leerfahrten – kann nur im Falle nachgewiesener Notwendigkeit berücksichtigt werden.
4. Für Transporte mit dem Privatfahrzeug entspricht die Vergütung dem Betrag von 0,42 Euro pro gefahrenem Kilometer.
5. Die Vergütung der Kosten für Transporte durch Unternehmen oder Vereine, die diesen Dienst anbieten (Taxi, Autoverleih, Genossenschaften usw.), wird aufgrund der Kostenvoranschläge gewährt, welche dem Antrag gemäß 4. Abschnitt beigelegt werden müssen.