(1) In Artikel 16 Absatz 4 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „zum Abteilungsdirektor/zur Abteilungsdirektorin ernannt“ die Wörter „oder wird ihnen kein Sonderauftrag laut Artikel 17/bis erteilt“ eingefügt.
(2) In Artikel 17 Absatz 1 dritter Satz des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „zum Amtsdirektor/zur Amtsdirektorin ernannt“ die Wörter „oder wird ihnen kein Sonderauftrag laut Artikel 17/bis erteilt“ eingefügt.