1. Diese Richtlinien regeln in Durchführung von Artikel 30 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in geltender Fassung, die Gewährung von Beiträgen zur Förderung von Car-Sharing-Tätigkeiten in Südtirol.
2. Die Beiträge werden unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352 vom 24.12.2013), gewährt.