1. Die Förderung wird widerrufen, wenn nach der Auszahlung bzw. bei der Stichprobenkontrolle festgestellt wird, dass
a) die Gewährungsvoraussetzungen fehlen,
b) falsche Erklärungen abgegeben wurden oder falsche Unterlagen vorgelegt wurden,
c) eingegangene Verpflichtungen laut Artikel 10 nicht erfüllt wurden,
d) eine oder mehrere der mit dem Antrag auf Beitrag eingegangene Verpflichtungen missachtet wurden.
2. In den Fällen laut Absatz 1 Buchstaben a) b), und d) muss die gesamte Förderung zuzüglich der gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.
3. In den Fällen laut Absatz 1 Buchstabe c) muss die Förderung im Verhältnis zur Dauer der Nichteinhaltung der Pflicht zuzüglich der gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.
4. Bei Widerruf wird das betroffene Unternehmen auch im Folgejahr von der Förderung ausgeschlossen.
5. Das Kontrollverfahren, die Verhängung eventueller Sanktionen eingeschlossen, muss innerhalb der vom Amt festgelegten Frist abgeschlossen sein.
6. Aufrecht bleiben die weiteren Bestimmungen über die unrechtmäßige Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Vergünstigungen.