(1) Die Deckung der Mindereinnahmen, geschätzt in Höhe von 37.000,00 Euro für das Finanzjahr 2018, 14.000,00 Euro für das Finanzjahr 2019 und 14.000,00 Euro für das Finanzjahr 2020, die sich aus Artikel 1 ergeben, erfolgt gemäß den Modalitäten, die in der Tabelle E vorgesehen sind.
(2) Die Deckung der Lasten in Höhe von insgesamt 644.076.434,51 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2018, von insgesamt 243.280.377,03 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2019, von insgesamt 795.199.886,50 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2020, die sich aus Artikel 4 Absätze 1 (Tabelle A), 3 (Tabelle C), 4 (Tabelle D) sowie aus den Artikeln 5, 6 und 7 dieses Gesetzes ergeben, erfolgt ge-mäß den Modalitäten, die in der beiliegenden Tabelle E vorgesehen sind. 3)