1. Die Inhaber von Konzessionen zur Nutzung von Mineralwasser notieren jährlich zwischen 1. Jänner und 31. Jänner den Zählerstand. Die Seriennummer des Zählers, der Zählerstand des Vorjahres sowie der aktuelle Zählerstand mit jeweiliger Datumsangabe werden, inklusive eines Fotos, welches den aktuellen Zählerstand belegt, dem Amt für Gewässernutzung jährlich innerhalb 31. März mitgeteilt. Das Amt kann jederzeit Überprüfungen vor Ort vornehmen.
2. Die Inhaber von Konzessionen zur Abfüllung von Mineralwasser teilen dem Amt für Gewässernutzung bis zum 31. März eines jeden Jahres ferner die in Einweg- oder Mehrwegbehältnissen abgefüllten Wassermengen mit.
3. Ist kein funktionsfähiger Wasserzähler vorhanden oder wurde dieser nicht ordnungsgemäß ausgetauscht oder wurde der erfolgte Austausch nicht mitgeteilt, wird bei der Berechnung der Wassergebühr das theoretisch nutzbare Wasservolumen gemäß Konzessionsdekret herangezogen bzw. das Verfahren zum Entzug der Wasserkonzession eingeleitet.