1. Bei der Kontrolle der Energieeffizienz der Heizungsanlagen sind neben der Ermittlung des Wirkungsgrades der Kessel auch die Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes sowie die zugänglichen Teile der Anlage zu überprüfen. Die Kontrolle muss durch qualifizierte unabhängige Fachkräfte erfolgen.
2. Im Zuge der Tätigkeiten laut Absatz 1 ist auch die Einhaltung der geltenden Bestimmungen über die verbrauchsabhängige Erfassung und Abrechnung des Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser zu kontrollieren.
3. Die Kontrollen der Energieeffizienz der Heizungsanlagen sind mindestens alle 2 Jahre durchzuführen.
4. Bei Installation einer neuen Heizungsanlage ist die Kontrolle der Energieeffizienz bei Inbetriebnahme durchzuführen.
5. Die Prüfung der Dimensionierung des Heizkessels muss nicht durchgeführt werden, wenn seit der Inbetriebnahme bzw. seit der letzten Kontrolle an der Heizungsanlage keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden oder der Wärmebedarf des Gebäudes unverändert ist.