1. Die erworbenen Kunstwerke werden nach den geltenden Bestimmungen inventarisiert, katalogisiert, verwahrt und erhalten.
2. Das Amt für Kultur sorgt für die Erhöhung des Bekanntheitsgrades der Kunstwerke.
3. Die erworbenen Kunstwerke können in öffentlichen Räumlichkeiten, wie Museen und Ausstellungsräumen, oder an besonderen Orten von Landesinteresse ausgestellt werden.