(1) Zusätzlich zu den Befugnissen und Diensten von übergemeindlicher und Landesrelevanz obliegen dem Land die Planung, Ausrichtung und Koordinierung, Überwachung und Aufsicht, auch um ein Mindestmaß an Homogenität und Integration der Inhalte bei der Ausübung der Verwaltungsbefugnisse und öffentlichen Dienste auf dem gesamten Landesgebiet zu garantieren.
(2) In den an die Gemeinden übertragenen Bereichen übt das Land die Ausrichtungs- und Koordinierungsbefugnis durch Maßnahmen allgemeinen Charakters aus, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der loyalen Zusammenarbeit im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden erlassen werden.
(3) Unbeschadet besonderer Gesetzesbestimmungen haben genannte Maßnahmen zum Ziel, auf dem gesamten Landesgebiet eine einheitliche Entwicklung des Gemeindensystems und ein Mindestmaß an Leistungen für Bürger und Bürgerinnen sowie für Unternehmen zu garantieren.
(4) Die Ausrichtungs- und Koordinierungsakte binden die Empfänger nur hinsichtlich der darin festgelegten Ziele oder Ergebnisse.
(5) Die Landesregierung übt die Aufsicht und Kontrolle gemäß Artikel 54 Absatz 1 Ziffer 5 des Autonomiestatuts und die Befugnisse gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Autonomiestatuts aus.
(6) Zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausübung der Befugnisse und Dienste der Gemeinden kann die Landesregierung geeignete, auch stichprobenartige Kontrollen verfügen.
(7) Die Aufsicht und die Kontrollen werden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit verfügt und durchgeführt; dabei werden die verwaltungsmäßigen Auflagen zu Lasten der betreffenden Gemeinden auf das Mindeste beschränkt. Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Informationen, die noch nicht im Besitz des Landes oder seiner Hilfskörperschaften und -einrichtungen sind, zur Verfügung zu stellen.
(8) Die Aufsichts- und Kontrollbefugnisse werden von der jeweils zuständigen Verwaltungsstruktur nach den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten ausgeübt.
(9) Nach Abschluss der Überprüfung und Kontrolle kann die Landesregierung die Befugnisse laut den Artikeln 10 und 11 wahrnehmen.