(1) Das Land sichert den Gemeinden die finanziellen und nicht finanziellen Ressourcen zu, die notwendig sind, um die erhaltenen Befugnisse und Dienste vollständig und in angemessener Weise auszuüben. Dabei gelten folgende Grundsätze:
- Berücksichtigung des effektiven Bedarfs der Gemeinden,
- Berücksichtigung der Eigenressourcen und der Selbstfinanzierungsmöglichkeiten der Gemeinden,
- Verwirklichung der zwischengemeindlichen Unterstützung, um die aufgrund objektiver Umstände bestehenden ökonomischen Ungleichgewichte zwischen den verschiedenen Gebieten zu reduzieren,
- Verbesserung der Effizienz und Effektivität der Verwaltung.
(2) Im Falle der Übertragung von zusätzlichen Befugnissen und Diensten an die Gemeinden garantiert das Landesgesetz die Zuweisung der notwendigen finanziellen und strukturellen Ressourcen, um die aus den neuen Aufgaben resultierenden Kosten zu tragen. Der Rat der Gemeinden erstellt für das Land ein Gutachten zum Entwurf des Übertragungsaktes gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, und berücksichtigt dabei auch die Angemessenheit der finanziellen Ressourcen, die im Entwurf vorgesehen sind oder bereits den Gemeinden zur Verfügung stehen.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 80 und 81 des Autonomiestatuts und der entsprechenden Landesgesetze sowie unter Beachtung der diesbezüglichen Bestimmungen des Übertragungsgesetzes wird der effektive Übergang der strukturellen und personellen Ressourcen an die Gemeinden mit Beschluss der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden verfügt.
(4) Falls das Landesgesetz oder die Maßnahmen, auf die darin verwiesen wird, die verfügbaren Ressourcen neu festlegen, müssen folglich auch die von den Gemeinden ausgeübten Befugnisse und Dienste oder die entsprechenden Ziele neu festgelegt werden.
(5) Die Vereinbarungen über die Lokalfinanzen laut Artikel 81 des Autonomiestatuts und laut Landesgesetz vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, können Prämien für die Gemeinden vorsehen, um eine bessere Ausübung der Gemeindebefugnisse zu fördern und das Erreichen der Ziele der öffentlichen Finanzen zu sichern; dabei sind auch die Ergebnisse der Kontrollen und Überprüfungen laut Artikel 8 Absätze 5 bis 8 zu berücksichtigen.