(1) Bei der Ausübung der Gesetzes-, der Verordnungs- und der Verwaltungsbefugnis in Themenbereichen von Gemeindeinteresse sichert das Land die Beteiligung des Rates der Gemeinden gemäß Landesgesetz vom 8. Februar 2010, Nr. 4, in geltender Fassung.
(2) Das Land und die Gemeinden tauschen gegenseitig die zur Wahrnehmung der jeweiligen Befugnisse notwendigen Informationen und Daten aus, und zwar unter Beachtung der einschlägigen Staats-, Regional- und Landesgesetze und insbesondere der Vorschriften über Vertraulichkeit, Transparenz und Veröffentlichung der Akten, Verwaltungsverfahren, Harmonisierung der öffentlichen Haushalte sowie statistische und informatische Koordinierung der Daten.
(3) Wurde innerhalb von 60 Tagen, nachdem der Rat der Gemeinden einen vom Land eingereichten vollständigen und detaillierten Vorschlag erhalten hat, kein Einvernehmen erzielt, so kann die Landesregierung in den Fällen laut den Artikeln 5 Absatz 3, 6 Absatz 3, 7 Absatz 4 und 8 Absatz 2 unter Berücksichtigung der geäußerten Stellungnahmen fortfahren. Die Landesregierung hat dies dem Landtag und dem Rat der Gemeinden mitzuteilen.