(1) Nach Artikel 7/bis Absatz 2/bis des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, werden folgende Absätze 2/ter, 2/quater und 2/quinquies eingefügt:
„2/ter Über den Rotationsfond können auch Finanzierungen gewährt werden, welche die Gemeinden, die defizitär oder in Zahlungsschwierigkeiten sind, für die Umschuldung ihrer Darlehen oder jener ihrer zu 100 Prozent beteiligten Gesellschaften benötigen. Mit den Vereinbarungen laut Artikel 2 werden die Modalitäten für die Gewährung und die entsprechenden Voraussetzungen, der Anteil der Gemeinden, den diese verpflichtet sind zurückzuerstatten, sowie die entsprechenden Raten und die Zahlungsmodalitäten zugunsten der Gemeinden festgelegt.
2/quater Die Gemeinden können dem Rotationsfond Finanzmittel zur Verfügung stellen, auch für die Finanzierung von Investitionsvorhaben anderer Gemeinden des Landes. Mit den Vereinbarungen laut Artikel 2 sind die entsprechenden Voraussetzungen und die Modalitäten für die Rückerstattung der Finanzmittel and die Gemeinden festgelegt.
2/quinquies Die Landesregierung ist jedenfalls ermächtigt, Anteile des Rotationsfonds im Rahmen der diesbezüglichen Verfügbarkeiten in den Landeshaushalt zurückfließen zu lassen.“