(1) Unbeschadet spezifischer Gesetzesbestimmungen können die Vereinbarungen über die Lokalfinanzen laut Artikel 81 des Autonomiestatuts und laut Landesgesetz vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, im Rahmen der Koordinierungsinstrumente der Lokalfinanzen Sanktionen gegenüber den Gemeinden vorsehen, die den ihnen auferlegten Pflichten nicht zur Gänze nachkommen.
(2) Die Anwendung der Sanktionen schließt die Ausübung der Ersatzbefugnis laut Artikel 10 nicht aus, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind.