(1) Die Landesregierung übt die Ersatzbefugnis gegenüber den Gemeinden bei Nichtergreifen von Maßnahmen aus, die vom Gesetz oder von einer Verordnung, auf die das Gesetz verweist, vorgeschrieben sind.
(2) Nach Anhören der säumigen Körperschaft setzt die Landesregierung dieser eine angemessene Frist, um die entsprechenden Maßnahmen zu treffen. Die Frist darf, außer in Fällen begründeter Dringlichkeit, nicht weniger als 30 Tage betragen. Nachdem die gesetzte Frist ergebnislos verstrichen und die säumige Körperschaft erneut angehört worden ist, übt die Landesregierung die von Artikel 54 des Autonomiestatuts vorgesehene Ersatzbefugnis auch durch Ernennung eines Kommissars/einer Kommissarin für Einzelmaßnahmen aus.
(3) Bei Bedarf bedienen sich die Landesregierung und der Kommissar/die Kommissarin für Einzelmaßnahmen der Strukturen der säumigen Körperschaft, die zur Mitarbeit sowie zur Herausgabe der notwendigen Dokumente verpflichtet ist.
(4) Erfolgt die Maßnahme anstelle der säumigen Körperschaft getrennt vom Beschluss, mit dem die Landesregierung die Ersatzvornahme verfügt, kann die säumige Körperschaft die unterlassenen Maßnahmen solange ergreifen, bis die Landesregierung oder der Kommissar/die Kommissarin für Einzelmaßnahmen die Körperschaft um die Mitarbeit laut Absatz 3 ersucht hat.
(5) Die Kosten, die durch den Erlass der Ersatzmaßnahmen verursacht werden, gehen zu Lasten der säumigen Körperschaft.