1. Die Förderung der in diesen Richtlinien vorgesehenen Vorhaben erfolgt durch Gewährung von Beihilfen in Form eines Kapitalbeitrages und/oder eines Darlehens über den Rotationsfonds gemäß Landesgesetz vom 14. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung. Die Gewährung von Darlehen über den Rotationsfond erfolgt nur zu Gunsten von Unternehmen in strukturschwachen Gebieten, mit Ausnahme jener Beihilfeanträge, die vor dem 17. Oktober 2017 eingereicht worden sind. Die Summe aus Kapitalbeitrag und Darlehen über den Rotationsfonds darf die zur Förderung zugelassenen Ausgaben nicht überschreiten.
2. Die Gewährung eines Kapitalbeitrages erfolgt ausschließlich für Vorhaben laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b). Kein Kapitalbeitrag wird gewährt für den Neubau zusätzlicher Beherbergungsstrukturen, wenn am Betrieb bereits 2 Ferienwohnungen oder 4 Gästezimmer bestehen. In diesem Zusammenhang wird für den Betrieb auf das Steuerjahr laut Artikel 6 Absatz 3 Bezug genommen. Für den Fall, dass weniger als 2 Ferienwohnungen oder weniger als 4 Gästezimmer bestehen, kann ein Beitrag für den Neubau zusätzlicher Beherbergungsstrukturen nur bis zum Erreichen einer dieser Obergrenzen gewährt werden. Bei Kombination einer Ferienwohnung mit Gästezimmern beträgt diese Obergrenze insgesamt 4 Schlafzimmer. Die angeführten Einschränkungen gelten nicht für Eingriffe an bereits seit mindestens 25 Jahren bestehendem Wohnvolumen.
3. Für die Vorhaben laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) kann ein Kapitalbeitrag in folgender Höhe gewährt werden:
a) bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Betriebe, die 40 oder mehr Erschwernispunkte aufweisen,
b) bis zu 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Betriebe, die weniger als 40 Erschwernispunkte aufweisen,
c) bis zu 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Betriebe und Mischbetriebe, welche jeweils das Mindestbetriebsausmaß laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) oder c) erreichen,
d) für Betriebe, die 75 oder mehr Erschwernispunkte erreichen, oder Betriebe laut den Buchstaben a) und b) in strukturschwachen Gebieten, wird ein nicht kumulierbarer Zuschlag von jeweils 10 Prozentpunkten gewährt. Betriebe, welche das Mindestbetriebsausmaß laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) und c) erreichen, sind von diesem Zuschlag ausgeschlossen.
4. Die Förderung der Vorhaben laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c) und d) erfolgt ausschließlich durch Gewährung eines Darlehens über den Rotationsfonds.
5. Für Vorhaben laut Artikel 5 Absatz 2 können Kapitalbeiträge bis zu 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt werden.
6. Bei der Gewährung von Darlehen über den Rotationsfonds entspricht der Höchstbetrag der Gesamtsumme der zugelassenen Ausgaben, abzüglich eventuell gewährter Kapitalbeiträge. Die Beteilung zu Lasten des Landes beträgt 80 Prozent des geförderten Darlehens. Die maximale Laufzeit des Darlehens beträgt zehn Jahre für unbewegliche Güter und sechs Jahre für bewegliche Güter. In diesen Zeitraum kann höchstens ein Jahr Voramortisierungszeit einberechnet werden. Im Falle von Investitionen, die sowohl unbewegliche als auch bewegliche Güter umfassen, wird die Laufzeit der relevanteren Investition angewandt.