1. Die Auszahlung der gewährten Beihilfe oder des Restbetrages, falls ein Vorschuss oder eine Teilzahlung ausgezahlt worden ist, erfolgt nach Vorlage des entsprechenden Antrags; dem Antrag beizulegen sind eine Erklärung über die ordnungsgemäße und dem Projekt oder Varianteprojekt entsprechende Bauausführung sowie nachstehende Unterlagen:
a) End- oder Teilabrechnung eines befähigten Freiberuflers/einer befähigten Freiberuflerin über die ausgeführten Arbeiten,
b) saldierte Rechnungen bei Ankäufen von Möbeln, Einrichtung und fix eingebauten Einrichtungen von Gemeinschaftsräumen,
c) Benützungsgenehmigung oder Bauendemeldung,
d) Meldung des Tätigkeitsbeginns,
e) genehmigtes Varianteprojekt, falls erforderlich,
f) Brandversicherungspolizze, die zumindest die zur Förderung zugelassenen Ausgaben deckt, falls diese den Betrag von 25.000,00 Euro überschreiten, sowie Nachweis der letzten Prämienzahlung,
g) Nachweis der Erfüllung der Vorraussetzungen laut Artikel 6 Absatz 5 sowie Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 3, falls vorgesehen.
2. Der/Die Begünstigte muss die getätigten Ausgaben bis zum Ende des Jahres abrechnen, das auf jenes folgt, in dem die Gewährungsmaßnahme erlassen oder, falls später, die Ausgabe verbucht wird. Bei Tätigkeiten, deren Realisierung sich über mehrere Jahre erstreckt, muss der/die Begünstigte die getätigten Ausgaben jeweils bis zum Ende Jahres abrechnen, das auf jenes der Durchführung der einzelnen im zeitlichen Ablaufplan vorgesehenen Tätigkeit folgt. Für die Vorhaben laut Artikel 5 Absatz 1, für die ein Kapitalbeitrag gewährt werden kann, können auch Teilbeträge nach Baufortschritt im Höchstausmaß von 80 Prozent der insgesamt gewährten Beihilfe ausgezahlt werden; dies immer unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufplans. Erfolgt die Rechnungslegung aus Verschulden des/der Begünstigten nicht innerhalb der genannten Jahresfrist oder der eventuell festgesetzten früheren Frist, so wird die Beihilfe widerrufen.