(1) Im Laufe des Rechnungsjahres, in dem die zivilrechtlich geregelte Buchhaltung zum ersten Mal angewandt wird, können die von den Schulen einzuhaltenden Termine für die Vorlage der Unterlagen wegen der Anwendung des neuen Buchhaltungsprogramms und der dadurch erforderlichen Umstellung – diese kann auch während des Rechnungsjahres erfolgen – verschoben werden. Die eventuellen neuen Fälligkeiten werden vom zuständigen Schulamt oder Bereich oder von der zuständigen Abteilung mitgeteilt.
(2) Der zuständige Direktor/Die zuständige Direktorin der Abteilung oder des Bereichs gibt die Anweisungen zur Übertragung der Daten vom alten auf das neue Buchhaltungssystem und stellt die entsprechenden Vorlagen zur Verfügung.
(3) Für die Landesschulen wird der Kassendienst laut Artikel 18 vorübergehend und bis zum Ablauf der laufenden Vereinbarung vom Kreditinstitut abgewickelt, das vom Land für den Schatzamtsdienst beauftragt ist.
(4) In erster Anwendung der vorliegenden Verordnung und bis zur Reform der Gremien der Landesschulen werden die entsprechenden Befugnisse vom Direktor/von der Direktorin des Bereichs oder der Abteilung ausgeübt, der bzw. die für die Berufsbildung zuständig ist.
(5) Die im Jahre 2017 auf der Grundlage der bisher gültigen Buchhaltungsbestimmungen vorgenommene Finanz- und Vermögensplanung behält ihre Gültigkeit, sofern sie sich an die allgemeinen Buchhaltungsgrundsätze hält, die im Anhang 1 „Allgemeine Grundsätze oder Vorgaben“, in Artikel 17 sowie im Anhang 4/1 Punkt 4.3 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, angeführt sind. Gegebenenfalls sind die entsprechenden notwendigen Anpassungen bis zum 31. Oktober 2017 vorzunehmen.