1. Die Abrechnung muss innerhalb 31. Dezember des Jahres vorgelegt werden, das auf jenes der Beitragsgewährung folgt, andernfalls wird der Beitrag widerrufen.
2. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann die Frist laut Absatz 1 bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. Verstreicht auch diese Frist ungeachtet, ist der Beitrag automatisch widerrufen. Haben die Anspruchsberechtigten einen Vorschuss erhalten, müssen sie diesen zuzüglich der anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
3. Für die Abrechnung sind folgende Unterlagen einzureichen:
a) Erklärung mit Angabe der effektiven Gesamtkosten des Dienstes im Bezugsjahr und laut welcher die Kostenbeteiligung der eigenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 35 Prozent der Gesamtkosten für die Führung der betrieblichen Kindertagesstätte oder für die Kinderplätze nicht überschritten hat,
b) Erklärung betreffend den Steuerrückbehalt auf die Einkommenssteuer der juristischen Personen (IRES) im Sinne von Artikel 28 des DPR vom 29. September 1973, Nr. 600, in geltender Fassung,
c) eine vom Träger des Dienstes erlassene Erklärung, welche folgendes beinhaltet:
1) die Auflistung aller im Bezugsjahr zu Lasten des Arbeitgebers ausgestellten Rechnungen mit der Bestätigung, dass diese effektiv gezahlt wurden,
2) die Auflistung der ausgestellten Rechnungen samt Gesamtbetrag zu Lasten der nutznießenden Familien,
d) einen Kurzbericht über den Verlauf des beanspruchten Dienstes samt Evaluierung der im Unternehmen festgestellten wirtschaftlichen Auswirkungen, auch in Verbindung mit anderen eventuell angewandten Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
4. Falls die effektiv getätigten Ausgaben niedriger als die zugelassenen sind, wird der Beitrag von Amts wegen auf der Grundlage des Betrages der effektiv bestrittenen Ausgaben nach dem bereits gewährten Prozentsatz neu berechnet.
5. Die Beiträge werden nach Vorlage des Auszahlungsantrags, nach Einreichung, laut Absatz 3, sämtlicher für die Abrechnung erforderlichen Verwaltungs- und Buchhaltungsunterlagen ausgezahlt.
6. Die Fristen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens laufen ab dem Datum, an dem der Auszahlungsantrag im Sinne von Absatz 5 vollständig ist.