(1) Gemäß Artikel 31, Absatz 5, des GSKV werden, da die Leistungen gemäß Absätze 3 und 4 des Artikel 31 nicht anders vom Landeszusatzvertrag für die Allgemeinmedizin der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol geregelt wurden, im Falle eines Streikes der Kategorie der vertragsgebundenen Ärzte für Allgemeinmedizin, diese mit den Prozeduren und Modalitäten der entsprechenden Abschnitte des GSKV erbracht.
(2) Im Detail: Grundversorgung im Streikfall
- a. Gemäß Artikel 31, Absatz 3 des GSKV sind unerlässliche Grundversorgungsleistungen die dringenden Hausvisiten, die integrierte Hauspflege, die Formen der programmierten Hauspflege für Kranke im Endstadium.
- b. Die integrierte Hauspflege, die Formen der programmierten Hauspflege für Kranke im Endstadium, wie auch die nicht aufschiebbaren Zusatzleistungen, die im Rahmen von dringenden Hausbesuchen erbracht wurden, werden vom Sanitätsbetrieb mit den vom Artikel 18 und der Anlage A des geltenden Landeszusatzvertrages vorgesehenen Beträgen vergütet.
- c. Gemäß Artikel 31, Absatz 14 des GSKV, werden den Ärzten der Grundversorgung für die Erbringung der unaufschiebbaren Berufsleistungen, die im Falle eines Streikes durch die Berufskategorie garantiert werden, ein Prozentsatz von 40% der Tagesvergütung gemäß Artikel 8, Absatz 2, Buchstaben a), b) und c) des GSKV zuerkannt.
(3) Im Detail: Betreuungskontinuität im Streikfall
- 3a. Unaufschiebbare Leistungen gemäß Art. 67 des GSKV sind jene, die sich ausschließlich auf diagnostische und therapeutische Aspekte beziehen. Im Besonderen erbringt der Arzt für die BK unaufschiebbare Leistungen für die Wohnbevölkerung des Einzuggebietes, in welchem der Dienstsitz liegt.
- 3b. Festgestellt, dass die Notwendigkeit besteht, der Bevölkerung im Land den Dienst für BK zu garantieren und in Erwartung der Zuteilung der entsprechenden Aufträge für die BKgemäß Abschnitt III des geltenden GSKV, ist die Betreuungskontinuität, im Falle eines Streikes der diesen Dienst gemäß vorläufiger Übergangsregelung des geltenden Landeszusatzvertrages ausführenden Ärzte, vorläufig mit folgenden Modalitäten geregelt:
- 3b1) Der Sanitätsbetrieb wählt pro Einzugsgebiet die Namen der Ärzte aus, die die notwendigen Leistungen gewährleisten und teilt diese, mindestens fünf Tage vor Beginn des Streikes, den Gewerkschaften und den entsprechenden Ärzten mit.
- 3b2) Die Anzahl der ausgewählten Ärzte pro Einzugsgebiet wird mit folgenden Modalitäten festgelegt:
- 3b2a) Turnusweise erbrachter Dienst (LZV, Abschließende Übergangsregelung, Absatz 3, Punkt a1, Buchstabe b): ein Arzt pro Turnus. Die zuständige Vergütung ist in der oben angeführten Übergangsregelung auf der Grundlage der Anzahl der Ärzte der Gemeinschaften angeführt.
- 3b2b) Der Dienst wird für die eigenen Eingeschriebenen vom einzelnen Arzt der Grundversorgung gewährleistet (LZV, vorläufige Übergangsregelung, Absatz 3, Punkt A1, Buchstabe a): Festlegung des Bedarfs an Ärzte zur Aktivierung eines Dienstes für die Betreuungskontinuität und entsprechenden Turnussen, so wie vom Artikel 10, Buchstabe A), Absatz 1 des LZV vorgesehen. Die zuständige Vergütung ist jene, die im Artikel 10, Buchstabe B), Absatz 5 des LZV angeführt ist.
- 3b2c) Dienst, der in gemischter Form, Modalität a) plus b), oder durch mehrere Ärzte in Turnusform durchgeführt wird: Festlegung des Bedarfs an notwendigen Ärzten zur Aktivierung eines Dienstes für die Betreuungskontinuität und entsprechenden Turnussen, so wie vom Artikel 10, Buchstabe A), Absatz 1 des LZV vorgesehen. Die zuständige Vergütung ist jene des Artikels 10, Buchstabe B), Absatz 4 des LZV.
(4) Der ausgewählte Arzt hat das Recht, innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach Erhalt der Mitteilung, seinen Willen kundzutun, am Streik teilzunehmen. In diesem Falle ist er angehalten mittels PEC an folgende Adresse admin@pec.sabes.it oder mittels Fax an die Nummer 0471 909137 mitzuteilen:
- die Absicht am Streik teilzunehmen;
- den Namen des vertragsgebundenen Arztes, der ihn vertreten wird;
- die schriftliche Bereitschaft zur Vertretung des vertretenden Arztes.
(5) Der Arzt wird, wo möglich, vertreten werden. Bei Unmöglichkeit wird der Arzt von den zuständigen Stellen zwangsverpflichtet.
(6) Am Streiktag ist die normale Modalität der Erbringung des Dienstes für die Betreuungskontinuität, so wie von der vorläufigen Übergangsregelung des geltenden Landeszusatzvertrages vorgesehen, aufgehoben, dies abgesehen von der Zustimmung oder nicht zum Streik des/der Arztes/Ärzte.
(7) Die Ermittlung des Arztes erfolgt nach dem Rotationsprinzip unter den Ärzten des Einzugsgebietes, beginnend bei den Ärzten mit der geringsten Vertragsbindung.
Übergangsbestimmung Nr. 1 (Die Erhöhung der Arztwahl laut Artikel 6 )
Absatz 9 ist ab 1. Juli 2019 anwendbar. Die Ärzte, welche innerhalb dieses Datums bereits die eigene Höchstgrenze auf weniger als 1.300 Einheiten selbstbeschränkt haben, haben die Möglichkeit beim Südtiroler Sanitätsbetrieb einen begründeten Antrag auf Verlängerung zu stellen, um diese Höchstgrenze bis 1. Jänner 2020 beizubehalten. Der Betriebsbeirat hat, bedingt durch die Schwierigkeit die ärztliche Betreuung der Patienten zu garantieren, die Möglichkeit eine negative Bewertung für diese Verlängerung auszusprechen. 9)
Abschließende Übergangsregelung
(1) In der Autonomen Provinz Bozen wird die Betreuungskontinuität gemäß GSKV und mit den Kriterien laut Abschnitt III desselben garantiert.
(2) In Anbetracht der objektiven Schwierigkeiten, die Vorgaben laut Abschnitt III des GSKV aufgrund des Mangels an Ärzten im Besitz der vorgesehenen Voraussetzungen einzuhalten und angesichts der Notwendigkeit, der im LGD eingeschriebenen Bevölkerung dennoch eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung zu garantieren, wird die BK in der Provinz Bozen vorübergehend und im Sinne dessen, was vom Buchstaben B des Artikel 10 des gegenständlichen Landeszusatzvertrag vorgesehen ist, auf folgende Weise abgewickelt:
(3) Dort, wo der der Dienst für die BK nicht von vertragsgebundenen Ärzten auf der Grundlage der Bestimmungen in Artikel 62, Absatz 2, Buchstabe a) des geltenden GSKV erbracht wird, wird die BK auf freiwilliger Basis von den Ärzten für Allgemeinmedizin des jeweiligen Einzugsgebietes und eventuell von anderen Ärzten unter Absicherung der Abdeckung des Dienstes in der Form der Rufbereitschaft wie folgt abgewickelt:
A. Betreuungskontinuität bei Nacht an Werktagen;
B. Betreuungskontinuität an Feier- und Vorfeiertagen
A1. Die Betreuungskontinuität bei Nacht an Werktagen wird folgenderweise abgewickelt:
- a. vom einzelnen vertragsgebundenen Arzt für Allgemeinmedizin für die eigenen Betreuten;
- b. turnusweise von den Vertragsärzten für Allgemeinmedizin und anderen Ärzten mit einer Höchstanzahl von 5 Ärzten
A2. Das zustehende Entgelt beträgt:
- a. 76,21 € pro Nacht, falls der Arzt aus eigener Entscheidung den Dienst nur für die eigenen Betreuten abwickelt;
- b. falls der Dienst turnusweise abgewickelt wird, pro Nacht:
- 139,73 (einhundertneununddreissig//73) € (2 Ärzte);
- 165,14 (einhundertfünfundsechzig//14) € (3 Ärzte)
- 190,54 (einhundertneunzig//54) € (4 Ärzte)
- 215,92 (zweihundertfünfzehn//92) € (5 Ärzte)
B1. Die Betreuungskontinuität an Feier- und Vorfeiertagen wird folgenderweise abgewickelt:
In jedem Sprengel oder Einzugsgebiet wird die Betreuungskontinuität an Feiertagen und Vorfeiertagen, die für die in den Landesgesundheitsdienst eingetragenen Bürger des zuständigen Einzugsgebietes kostenlos ist, turnusmäßig von den dort eingeschriebenen Ärzten für Allgemeinmedizin gemäß den Bestimmungen des geltenden GSKV und/oder, falls es aus objektiven Gründen schwierig ist, die Betreuungskontinuität zu organisieren, von anderen Ärzten, die ihre Bereitschaft dazu erklärt haben, abgewickelt. Die Bezahlung der Visiten, die von nicht im Landesgesundheitsdienst eingetragenen Bürgern angefordert werden, erfolgt gemäß der Regelung der „gelegentlichen Visiten“.
B2. Das dem Arzt zustehende Stundenentgelt beträgt 22,72 (zweiundzwanzig//72) Euro.