(1) Mit dem Inkrafttreten des gegenständlichen Vertrages wird der Vertrag auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin, unterschrieben am 11. Dezember 2007 auf der Grundlage des Beschlusses der Landesregierung, Nr. 4149, vom 3. Dezember 2007 nicht mehr angewandt.