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g) Vertrag vom 19. Juli 2017, Nr. 01)
Änderungen und Ergänzungen zum Landeszusatzvertrag für die Regelung der Beziehungen mit den Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin vom 14. Juli 2015 - vereinheitlichte Fassung

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1)
Kundgemacht in der Sondernummer 2 zum Amtsblatt vom 2. August 2017, Nr. 31.

Artikel 9/ter   (Gruppenmedizin)

(1) Mit Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b) des Artikels 9 werden, innerhalb der AFT und auf freiwilliger Basis, die Berufsgemeinschaften, die nur aus Ärzten zusammengesetzt sind, als Gruppenmedizin eingeführt. Um ein höheres Niveau der Leistungen zu erreichen, können sich die Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin untereinander absprechen und Formen der Gruppenarbeit auf der Grundlage eines Reglements vereinbaren, welches von folgenden Grundsätzen und organisatorischen Kriterien inspiriert ist:

  1. die Vereinigung ist frei, freiwillig und paritätisch;
  2. das Abkommen zur Errichtung der Gruppenmedizin wird frei unter den teilnehmenden Ärzten vereinbart und beim Bezirk und bei der Ärztekammer hinterlegt; die an der Gruppenmedizin teilnehmenden Ärzte sind verpflichtet, den in ihren Verzeichnissen eingetragenen Bürgern, die Formen und organisatorischen Modalitäten der Vereinigung in der geeignetsten Art und Weise mitzuteilen, auch um die Nutzung der angebotenen Dienste zu erleichtern;
  3. der Gruppe können neben den Ärzten, welche ausschließlich die Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin ausüben, auch Ärzte angehören, die andere Tätigkeiten, ausüben, die mit dem Vertragsverhältnis eines Arztes für Allgemeinmedizin vereinbar sind, sowie die Ärzte, welche eine freiberufliche Tätigkeit bis zu 5 Stunden pro Woche ausüben;
  4. die Gruppenmedizin hat einen einzigen Sitz, welcher eine oder mehrere Arztpraxen umfassen kann, welche sich alle im selben Gebäude befinden müssen; davon unbeschadet bleibt die Möglichkeit dass die einzelnen Ärzte in anderen Praxen desselben Einzugsgebietes tätig sind, aber während zusätzlichen Stunden zu jenen, die für den Hauptsitz der Gruppenmedizin vorgesehen sind;
  5. zur Gruppe gehören nicht weniger als zwei und nicht mehr als acht Ärzte für Allgemeinmedizin;
  6. jeder Arzt kann nur an einer Gruppe teilnehmen;
  7. jeder Teilnehmer an der Gruppe übt seine Ambulatoriumstätigkeit auch gegenüber den Betreuten der anderen Ärzte der Gruppe aus, auch mittels gegenseitigem Zugang zu den Informationsinstrumenten eines jeden Arztes, immer unter Beachtung der Grundprinzipien des Vertrauensverhältnisses, der freien Wahl durch den Betreuten und der Datenschutzbestimmungen. Die bei den Ärzten der Gruppe eingeschriebenen Patienten können sich für ihre Betreuungsbedürfnisse an jeden Arzt der Gruppe wenden;
  8. die Aufteilung der Stundenpläne der Anwesenheit der einzelnen Ärzte am Sitz der Gruppenmedizin muss vorsehen, dass jeder derselben für wenigstens vier Tage pro Woche anwesend ist, wenn er sich am fünften Tag mit anderen vom Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten beschäftigt, wie Beratungen mit Fachärzten, Besuch von Krankenhauspatienten, Betreuung von gehunfähigen Betreuten, usw.; andernfalls muss die Anwesenheit an fünf Tagen in der Woche gewährleistet werden, unbeschadet der Vorschriften bezüglich der Abdeckung der Stunden der Arztpraxen laut GSKV und LZV und jenen gemäß Beschluss der Landesregierung vom 6. Februar 2018, Nr. 126 betreffend die Aktivierung der AFT;
  9. auf jeden Fall muss die Betreuung in der Arztpraxis für wenigstens vier Stunden pro Tag im Fall von zwei zusammengeschlossenen Ärzten, sechs Stunden pro Tag im Fall von drei zusammengeschlossenen Ärzten und acht Stunden pro Tag im Fall von vier oder mehreren zusammengeschlossenen Ärzten gewährleistet werden. Die Anwesenheit der Ärzte in der Praxis sowie die Öffnungszeiten derselben müssen ausgewogen zwischen den Zeiträumen 08.00-12.00 Uhr und 12.00-20.00 Uhr aufgeteilt werden. Zweimal pro Woche garantiert die Gruppenmedizin zusätzlich, dass die Schließung nicht vor 19.00 Uhr erfolgt;
  10. jedem Arzt der Gruppe werden die Entgelte für jene Versicherten ausgezahlt, die bei ihm eingetragen sind;
  11. innerhalb der Gruppe dürfen, ohne die vorherige Einwilligung des Arztes, der die Arztwahl erhalten wird, keine Änderungen der Wahl getätigt werden, unbeschadet davon bleibt in jedem Fall die Möglichkeit des Bürgers eine andere Wahl im selben Einzugsgebiet vorzunehmen;
  12. die Aufteilung der Führungsspesen der Haupt-Arztpraxis und der allfälligen peripheren Praxen wird frei unter den Mitgliedern der Gruppe vereinbart.

(2) Zum Zweck der wirtschaftlichen Anerkennung müssen die Ärzte, welche Teil der Gruppe sind, dem zuständigen Gesundheitsbezirk und der AFT- Bezugsperson ein von ihnen unterschriebenes Dokument betreffend die Modalitäten des Ablaufs der ärztlichen Versorgungseinheit und die Garantie über die Mindestvoraussetzungen gemäß

Absatz 1 übermitteln. Das Dokument ist innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Aktivierung der Gruppenmedizin zu übermitteln.

(3) Die Entgelte betreffend die Gruppenmedizin werden im Ausmaß wie von Artikel 11, Buchstabe B, Absatz 12 vorgesehen beglichen. 4)

4)
Art. 9/ter wurde eingefügt durch Art. 1 des Landeszusatzvertrages vom 13. Dezember 2019.
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