(1) Mit Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b) des Artikels 9 werden, innerhalb der AFT und auf freiwilliger Basis, die Berufsgemeinschaften, die nur aus Ärzten zusammengesetzt sind, als Gruppenmedizin eingeführt. Um ein höheres Niveau der Leistungen zu erreichen, können sich die Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin untereinander absprechen und Formen der Gruppenarbeit auf der Grundlage eines Reglements vereinbaren, welches von folgenden Grundsätzen und organisatorischen Kriterien inspiriert ist:
(2) Zum Zweck der wirtschaftlichen Anerkennung müssen die Ärzte, welche Teil der Gruppe sind, dem zuständigen Gesundheitsbezirk und der AFT- Bezugsperson ein von ihnen unterschriebenes Dokument betreffend die Modalitäten des Ablaufs der ärztlichen Versorgungseinheit und die Garantie über die Mindestvoraussetzungen gemäß
Absatz 1 übermitteln. Das Dokument ist innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Aktivierung der Gruppenmedizin zu übermitteln.
(3) Die Entgelte betreffend die Gruppenmedizin werden im Ausmaß wie von Artikel 11, Buchstabe B, Absatz 12 vorgesehen beglichen. 4)