(1) Die Jahresabschlussrechnung 2017 wird vom Direktor/von der Direktorin der Landesabteilung Mobilität genehmigt, und zwar nach Einholen des Gutachtens des einzigen Rechnungsprüfers/der einzigen Rechnungsprüferin der Agentur, der/die bis zur Genehmigung des Jahresabschlusses im Amt bleibt.
(2) Der Direktor/Die Direktorin der Landesabteilung Mobilität erfüllt außerdem die auf das Jahr 2017 bezogenen steuerlichen Verpflichtungen der aufgelösten Körperschaft.
(3) Das Personal und das der Landesmobilitätsagentur zugeteilte Stellenkontingent wird der Landesabteilung Mobilität zugeteilt.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.