(1) Die Kommission für die Bewertung der Anträge auf Eintragung in das Verzeichnis wird von der Direktorin/vom Direktor der Landesabteilung Gesundheit ernannt.
(2) Die Kommission besteht aus einer ungeraden Zahl von unabhängigen Fachleuten, und zwar mindestens drei, die sich durch ausgewiesene Fachkompetenzen im einschlägigen Bereich auszeichnen.
(3) Die Kommissionsmitglieder bleiben für drei Jahre im Amt. Der Auftrag kann nur einmal erneuert werden. Für jedes Kommissionsmitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt.
(4) Die Kommissionsmitglieder dürfen sich nicht in einem Interessenkonflikt mit den Kandidatinnen/Kandidaten befinden.