(1) Die Kundmachung zum Eintragungsverfahren wird von der Direktorin/vom Direktor der Landesabteilung Gesundheit genehmigt und ständig auf den Internetseiten des Landes Südtirols veröffentlicht.
(2) Die Anträge auf Eintragung müssen nach den in der Kundmachung vorgesehenen Modalitäten eingereicht werden. 5)
(3) Scheinen im Landesverzeichnis der Geeigneten laut Artikel 6 weniger als zwölf Personen auf, so ist die Direktorin/der Direktor der Landesabteilung Gesundheit befugt, ein Auswahlverfahren einzuleiten, um zu gewährleisten, dass bei der Ernennung mindestens drei geeignete Personen zur Auswahl stehen. 6)