(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und die Vorgangsweise für die Eintragung in das mit Artikel 10 Absatz 15 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, „Organisationsstruktur des Landesgesundheitsdienstes“, bei der Landesabteilung Gesundheit eingerichtete Landesverzeichnis der Personen, die für die Ernennung zur Direktorin/zum Direktor eines Gesundheitsbezirks des Südtiroler Sanitätsbetriebs geeignet sind; diese Verordnung regelt außerdem das Verfahren zur Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten, in Durchführung von Absatz 17 desselben Artikels.