1. Die berufsbegleitenden Maßnahmen der Berufseingangsphase umfassen einen Arbeitsaufwand von insgesamt 100 Stunden, sind auf zwei Schuljahre aufgeteilt und gliedern sich in:
a) Fortbildung,
b) Praxisreflexion in Gruppen,
c) Kollegiale Hospitation,
d) Arbeit am Portfolio der beruflichen Entwicklung.
2. Lehrpersonen, die zeitgleich mit der Berufseingangsphase eine lehrbefähigende universitäre Ausbildung im Inland absolvieren sind zur Gänze von den Pflichten gemäß Artikel 5, Absatz 1 Buchstabe a), b) und c) befreit.
3. Lehrpersonen, welche die grundsätzliche Eignung oder die Eignung für die Ausübung des Lehrberufs an den berufsbildenden Schulen oder an den Musikschulen des Landes erworben haben sind zur Gänze von den Pflichten gemäß Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe b) und c) befreit.
4. Lehrpersonen, die eine universitäre lehrbefähigende Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung mit anschließender berufsbegleitender Ausbildung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union bestanden haben, sind zur Gänze von den Pflichten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) befreit.
5. Bei der Befreiung der Lehrpersonen von der Fortbildungspflicht gemäß Absatz 1, Buchstabe a) werden die spezifischen Inhalte der abgeschlossenen Ausbildung in Form eines
Bildungsguthabens berücksichtigt. Das Bildungsguthaben wird von der zuständigen Schulführungskraft gewährt.
6. Die weiteren Modalitäten des Ausbildungsprogramms und für die Gewährung des Bildungsguthabens werden mit Rundschreiben des zuständigen Schulamtsleiters oder der zuständigen Landesschuldirektorin festgelegt.