1. Anspruch auf die Rückerstattung haben öffentliche und private Körperschaften und Einrichtungen (nachstehend „Träger“ genannt), die laut Satzung für die Führung von akkreditierten Seniorenwohnheimen zuständig sind und über die vom Gesetz vorgesehene Eignung verfügen.
2. Anspruch auf die Rückerstattung der Ausgaben laut Artikel 3 besteht auch bei Umbau oder Erweiterung von akkreditierten Seniorenwohnheimen oder bei Neubau; im letztgenannten Fall muss das Seniorenwohnheim innerhalb eines Jahres ab Eröffnung akkreditiert sein.