1. Diese Richtlinien legen die medizinischen Geräte, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände und anderen beweglichen Sanitätsgüter samt jeweiligem Zubehör fest, für welche das Land den Trägern von akkreditierten Seniorenwohnheimen die Ausgaben für den Ankauf oder das Leasen erstattet. Weiters legen sie die jeweils für die Rückerstattung der Ausgaben geltenden Höchstbeträge fest; dies in Durchführung von Artikel 20/bis Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung.