(1) Für jedes Verfahren wird eine eigene Prüfungskommission in Analogie zur Durchführungsverordnung über die Aufnahme in den Landesdienst Nr. 22/2013 ernannt. Diese gibt das Urteil über die Prüfungen ab.
Der Kommandant stellt der Prüfungskommission eine Sekretariatsfachkraft für die Erstellung der Verwaltungsdokumente zur Verfügung.
Für die Ränge
- Hauptfeuerwehrmann/Hauptfeuerwehrfrau
- Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterin
- Hauptbrandinspektor/Hauptbrandinspektorin
- Branddirektor/Branddirektorin
wird zusätzlich zur Prüfungskommission eine Expertin/ein Experte ernannt, welche/welcher die Kommission bei der Feststellung der persönlichen Eignung unterstützt.
(2) Die Prüfungskommission verfasst das Protokoll über den Ablauf des Verfahrens und erstellt die abschließende Bewertungsrangordnung der Kandidaten und Kandidatinnen, welche die Prüfungen bestanden haben. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sie mit wenigstens sechs Zehnteln (6 Punkte) bewertet ist, wobei 10 Punkte (zehn Zehntel) die bestmögliche Bewertung darstellt.
(3) Nach Abschluss der Prüfung veröffentlicht die Prüfungskommission das Ergebnis der Prüfung sowie die Bewertungsrangordnung an der Amtstafel der Berufsfeuerwehr.
(4) Der Kommandant übermittelt das Ergebnis des Verfahrens an die Personalabteilung, welche die erforderlichen Maßnahmen ergreift.
(5) Innerhalb der Frist von 2 Jahren ab Veröffentlichung der Rangordnung können, bei Bedarf und Verfügbarkeit zusätzlich freier Stellen, in der Reihenfolge der Rangordnung geeignete Bewerber eingestellt werden.