1. Der Direktor oder die Direktorin wird vom Stiftungsrat nach einem Auswahlverfahren ernannt. Das Auswahlverfahren und die Auswahlkriterien werden vom Stiftungsrat festgelegt.
2. Der Stiftungsrat legt die Dauer und die rechtliche Form der Ernennung fest.
3. Der Direktor oder die Direktorin hat folgende Aufgaben:
a) die Vorbereitung des Jahresprogramms, des Haushaltsvoranschlags, der Jahresabschlussrechnung und des Tätigkeitsberichts samt den Begleitberichten;
b) die Durchführung des Jahresprogramms;
c) die Personalverwaltung;
d) die wirtschaftliche, finanzielle und technische Verwaltung;
e) alle zusätzlichen Aufgaben, die ihm bzw. ihr vom Stiftungsrat zugewiesen werden.
Der Direktor oder die Direktorin nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Organe der Stiftung teil.