1. Die für Investitionen laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Beiträge dienen der Förderung von Investitionen in Infrastrukturen zugunsten von Terminalbetreibern, um die Sicherheit und Interoperabilität der Terminals zu steigern, vorausgesetzt, diese sind von öffentlichem Interesse oder werden von einer öffentlich rechtlichen Körperschaft betrieben. Die Investitionen können ausschließlich für den Umschlag von Transporteinheiten im kombinierten Güterverkehr getätigt werden und betreffen:
a) Infrastrukturanpassungen, Oberbau, Zugsicherungs- und Signalisierungssysteme,
b) Eingriffe zur Anbindung an das Hauptschienennetz,
c) Erweiterungen der Terminals,
d) Verlegung und Verlängerung von Gleisen,
e) Bau von Rampen oder andere Anbindungen an das Straßennetz,
f) Veränderung von kleinen Kunstbauten, wie Brücken, Durchlässe, sonstige Bahnüberführungen, Tunnel, überdeckte Einschnitte und sonstige Bahnunterführungen, die den Zugang zum Terminal ermöglichen, aber außerhalb des Terminals liegen,
g) außerordentliche Instandhaltungsarbeiten am Terminal.
2. Zum Beitrag zugelassen sind ausschließlich Investitionen laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b), die vom zuständigen Amt der Landesabteilung Mobilität vorab genehmigt wurden.
3. Für die zugelassenen Investitionen kann ein Beitrag bis zum Höchstausmaß von 50 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden.
4. Die finanziellen Mittel zur Förderung der Investitionen in Infrastrukturen werden von der Landesregierung im Rahmen der Bereitstellungen des vom Landtag genehmigten Haushaltsvoranschlags festgelegt.