1. Zum Zwecke der Auszahlung des Beitrages müssen folgende Unterlagen an das zuständige Amt der Landesabteilung Mobilität übermittelt werden:
a) detaillierte Beschreibung des tatsächlich durchgeführten Dienstes und Kopie des Versandauftrages und der Empfangsbestätigung der intermodal beförderten Transporteinheiten mit Angaben zu abgelegter Strecke, Auf- und Abladeort, Abfahrts- und Ankunftszeiten, Transporteinheit,
b) Dokumentation über den an den Endkunden angewandten Beförderungspreis, aus welcher die effektive durch die Beitragsgewährung entstehende Begünstigung hervorgeht,
c) Kopie des mit dem Eisenbahnverkehrsunternehmen abgeschlossenen Vertrages (nur wenn ein MTO einen Beitrag beantragt).
2. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt in maximal vier Tranchen gegen Vorlage ordnungsgemäßer Unterlagen laut Absatz 1. Die Dokumentation über den an den Endkunden angewandten Beförderungspreis laut Absatz 1 Buchstabe b), kann nach entsprechender Vereinbarung auch nach erfolgter Auszahlung innerhalb 30 Tagen nachgereicht werden.
3. Die Beiträge werden nach Überprüfung der Angemessenheit und der Rechtmäßigkeit der vorgelegten Unterlagen auf der Grundlage des Finanzierungsplans mit Maßnahme der zuständigen Amtsdirektorin/des zuständigen Amtsdirektors ausgezahlt.