(1) Artikel 1 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 1 (Zielsetzung)
1. Dieses Gesetz enthält Bestimmungen in den Bereichen Planung, Buchhaltung, Controlling und Vertragstätigkeit des Südtiroler Sanitätsbetriebs, in der Folge Betrieb genannt, in Anwendung der Bestimmungen über die Regelung des Landesgesundheitsdienstes.“
(2) Artikel 2 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„7. Der Jahreshaushaltsvoranschlag besteht aus der Gewinn- und Verlustrechnung und aus dem Finanzbudget, versehen mit:
- den technischen Feststellungskriterien, ergänzt durch Tabellen für den wirtschaftlichen Teil, wie im Anhang zur Bilanz vorgesehen,
- dem Bericht des Generaldirektors,
- dem Investitionsplan,
- dem Bericht des Kollegiums der Rechnungsprüfer.“
(3) Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, erhält folgende Fassung:
„2. Die Haushaltsabrechnung setzt sich zusammen aus der Vermögensaufstellung, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Finanzabrechnung und dem Anhang; dieser Haushaltsabrechnung wird der vom Generaldirektor verfasste Jahresbericht über den Stand der Umsetzung der Planung und über die Wirtschafts- und Finanzgebarung des Betriebs beigelegt.“
(4) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 7 (Grundsätze und Kriterien für die Erstellung der Haushaltsabrechnung)
1. Bei der Erstellung der Haushaltsabrechnung sind die Artikel 2423 bis 2428 des Zivilgesetzbuchs, unbeschadet der Bestimmungen des II. Titels des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, sowie die einschlägigen Landesbestimmungen zu befolgen.“
(5) Artikel 9 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, erhält folgende Fassung:
„Art. 9 (Genehmigung der Haushaltsabrechnung)
1. Die Haushaltsabrechnung, der der Bericht des Rechnungsprüferkollegiums beigelegt ist, wird vom Generaldirektor genehmigt und dem zuständigen Landesrat bis 30. April des Jahres, das auf das Bezugsjahr folgt, übermittelt.“
(6) Nach Artikel 9 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 9/bis (Veröffentlichung des Haushaltsvoranschlages und der Haushaltsabrechnung)
1. Innerhalb von 60 Tagen nach der Genehmigung durch die Landesregierung werden der Haushaltsvoranschlag und die Haushaltsabrechnung des Sanitätsbetriebs auf der Internetsite der Landesverwaltung vollständig veröffentlicht.“