1. Der auf dem von der Landesverwaltung bereitgestellten Vordruck abgefasste Antrag auf Förderung der Maßnahmen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b) kann in der Zeit vom 1. Jänner bis 28. Februar eines jeden Jahres beim Landesamt für Bergwirtschaft eingereicht werden.
2. Der Antrag in Bezug auf die Maßnahmen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) samt erforderlichen Unterlagen muss innerhalb 30. Juni des betreffenden Jahres beim Landesamt für Forstplanung eingereicht werden.
3. Der Antrag auf Förderung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Name und Größe des Unternehmens,
b) Beschreibung des Projekts oder der Tätigkeit einschließlich Beginn und Abschluss des Projekts oder der Tätigkeit,
c) Ort der Durchführung des Projekts oder der Tätigkeit,
d) Aufstellung der zulässigen Ausgaben,
e) Art der Förderung.
4. Dem Antrag auf Förderung der Maßnahmen laut Artikel 3 müssen folgende Unterlagen beiliegen:
a) Kopie eines gültigen Erkennungsausweises,
b) Kopie des Gründungsaktes und der Satzung des Unternehmens, falls der Antrag von einer privaten Rechtsperson gestellt wird,
c) Kopie der Maßnahme, mit welcher im Fall von Personen privaten oder öffentlichen Rechts zur Antragstellung ermächtigt wird,
d) Kopie einer Vollmacht für die Antragstellung, falls es sich um Tätigkeiten auf Flächen in Miteigentum handelt.
5. Dem Antrag in Bezug auf die Maßnahmen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) sind zusätzlich folgende Unterlagen beizulegen:
a) Kopie der von der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde im Vorjahr ausgestellten Baukonzession bzw. Bauermächtigung,
b) Projekt des geplanten Bauvorhabens sowie der entsprechende Ausgabenvoranschlag, der von einem im Berufsverzeichnis eingetragenen Freiberufler oder einer im Berufsverzeichnis eingetragenen Freiberuflerin abgefasst und unterschrieben sein muss,
c) Finanzierungszeitplan.
6. Ist der Antrag unvollständig, wird der Antragsteller oder die Antragstellerin schriftlich aufgefordert, die fehlenden Unterlagen oder Angaben innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens nachzureichen. Nicht fristgerecht vervollständigte Anträge werden von Amts wegen archiviert.
7. Für Bauarbeiten können Abänderungsprojekte mit Zusatzkosten angenommen werden, sofern die Mehrkosten angemessen begründet sind und 15 Prozent der ursprünglich genehmigten Projektkosten übersteigen. Die Anträge betreffend diese Projekte sind als neue Anträge einzureichen, wobei von der Frist laut Absatz 1 abgesehen wird.
8. Mit den Arbeiten kann erst begonnen werden, nachdem der Direktor/die Direktorin der Landesabteilung Forstwirtschaft den Beitrag gewährt hat. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift hat die Nichtfinanzierbarkeit des Vorhabens zur Folge.
9. Nicht förderungsfähig sind Anträge in Bezug auf Maßnahmen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b), bei denen der Kostenvoranschlag für die betreffende Maßnahme samt den technischen Kosten weniger als 10.000,00 Euro beträgt.