(1) Nach Artikel 9/ter Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, wird folgender Absatz 1/bis eingefügt:
„1/bis Zur Ermittlung der Rückzahlungsfähigkeit im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels gilt die Miete für die Hauptwohnung laut Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, nicht als Betrag, der zur Senkung des Einkommens beiträgt.“