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t') Kollektivvertrag vom 13. Juni 2013, Nr. 011)
Landeskollektivvertrag für das Lehrpersonal und die Erzieher/Erzieherinnen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols für das Jahr 2009

Unterzeichnet am 13.06.2013 aufgrund des Beschlusses der Landesregierung vom 25.3.2013, Nr. 490.

Die Vertragsparteien nehmen Folgendes zur Kenntnis:
Mit Landesgesetz vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, Artikel 13 wurden Bestimmungen zur Eindämmung der Ausgaben erlassen, die auch den öffentlichen Dienst betreffen.
Unter Berücksichtigung der daraus entstandenen Rechtslage kommen die Vertragsparteien überein, anstelle des für das wirtschaftliche Biennium 2009-2010 fälligen Kollektivvertrages einen Übergangsvertrag für das Jahr 2009 abzuschließen.

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 18. Juni 2013, Nr. 25.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Dieser Landeskollektivvertrag (LKV) gilt für das Lehrpersonal, einschließlich des Lehrpersonals mit Diplom an Oberschulen und der Erzieher/innen, mit unbefristetem und befristetem Vertrag gemäß Artikel 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434.

Art. 2 (Inhalt und Vertragszeitraum)

(1) Der vorliegende Vertrag gilt für den Zeitraum vom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2009 und regelt den Ausgleich zwischen den Gehaltserhöhungen gemäß gesamtstaatlichem Kollektivvertrag (GSKV) und den Erhöhungen für das Landespersonal im selben Zeitraum. Die wirtschaftlichen Auswirkungen laufen ab dem jeweiligen Fristbeginn, der in den einzelnen Vertragsbestimmungen angegeben ist.

Art. 3 (Landeszulage)

(1) Ab Inkrafttreten dieses Vertrages erhält Artikel 17 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols vom 23. April 2003 erhält folgende Fassung:

„Art. 17 (Landeszulage)

1. Für die von den geltenden Landeskollektivverträgen sowie für die von den Landesbestimmungen vorgesehenen Mehrleistungen, welche auf eine Verbesserung der Leistung und der Qualität des gesamten Schulsystems des Landes abzielen, wird den in Artikel 1 genannten Lehrpersonen die in den Anlagen zu diesem Vertrag angegebene monatliche Landeszulage mit den in den jeweiligen Tabellen vorgesehenen Fälligkeiten ausbezahlt. Diese Zulage wird in den Monaten Juli und August nicht ausbezahlt und hat keine Auswirkungen auf das 13. Monatsgehalt.

2. Für die Zuweisung der Landeszulage wird berücksichtigt:

  1. die am 1.April 1998 zustehende Gehaltsposition für die Einstufung in folgende Dienstaltersabschnitte: 15-20 Jahre, 21-27 Jahre, 28-34 Jahre, ab 35 Jahre;
  2. das Dienstalter für die Ermittlung der Dienstaltersabschnitte 0-2 Jahre, 3-8 Jahre und 9-14 Jahre;

3. Die Landeszulage entsprechend den Abschnitten von 3 bis 8 Jahren und von 9 bis 14 Jahren wird auf Antrag dem Lehrpersonal zugewiesen, das nicht weniger als drei bzw. neun Schuljahre Dienst geleistet hat, die im Sinne der geltenden staatlichen Bestimmungen anerkannt werden.

4. Die Zuteilung der Landeszulage entsprechend des neu angereiften Dienstaltersabschnittes gemäß Absatz 3 hängt von der positiven Bewertung des/der zuständigen vorgesetzten Schuldirektors/in ab, wobei die vom Lehrpersonal während des Zeitraums im niedrigeren Dienstaltersabschnitt gemachte berufliche Entwicklung zu berücksichtigen ist. Die besagte Bewertung erfolgt schriftlich und aufgrund eines Gesprächs mit der betroffenen Lehrperson. Im Falle einer positiven Bewertung besteht das Anrecht auf die neue Zulage, sobald das vorgesehene Dienstalter erreicht wird. Eine negative Bewertung kann nur aufgrund eines gleichlautenden Gutachtens des im Artikel 5 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, vorgesehenen Bewertungskomitees erteilt werden. In diesem Falle kann eine neue Bewertung nur nach Ablauf eines Jahres erfolgen.

5. Die Landeszulage entsprechend dem neu angereiften Dienstaltersabschnitt 3 - 8 bzw. 9 - 14 Jahren wird aufgrund des im Absatz 4 festgehaltenen Verfahrens auch dem Lehrpersonal mit befristetem Arbeitsvertrag zugewiesen vorausgesetzt, dass die Grundschullehrpersonen im Besitze der Eignung oder einer universitären Lehrbefähigung und die Lehrpersonen in den Mittel- und Oberschulen im Besitz der Lehrbefähigung sind und dass die Lehrpersonen in der Landes- oder Schulrangliste 2. Gruppe eingetragen sind.“

Art. 4 (Angleichung der Landeszulage)

(1) Ab Inkrafttreten dieses Vertrages gelten für die Festlegung der Landeszulage folgende Regelungen:

  1. die Erhöhungen der Gehälter nach den Tabellen des GSKV für das wirtschaftliche Biennium 2008-2009 ab 1. Jänner 2009 werden mit derselben Fälligkeit ausbezahlt und von der für den gleichen Zeitraum zustehenden Landeszulage abgezogen;
  2. die Gesamtentlohnung wird ab 1. Juni 2009 um 0,60 Prozent erhöht, und die Erhöhung wird über die Landeszulage ausbezahlt; somit steht ab 1. Juni 2009 die jährliche Landesbruttozulage laut Anlage 1 dieses Vertrages zu;
  3. als Entschädigung für Vertragsvakanz wird die Gesamtentlohnung ab 1. April 2010 um 0,75 Prozent erhöht und die Erhöhung wird über die Landeszulage ausbezahlt; gleichzeitig wird die staatliche Entschädigung für Vertragsvakanz ab 1. April 2010 ausbezahlt und mit derselben Fälligkeit von der zustehenden Landeszulage abgezogen; somit steht ab 1. April 2010 die neue jährliche Landesbruttozulage laut Anlage 2 dieses Vertrages zu;
  4. die staatliche Entschädigung für Vertragsvakanz ab 1. Juli 2010 wird mit derselben Fälligkeit ausbezahlt und von der für den gleichen Zeitraum zustehenden Landeszulage abgezogen; somit ist die jährliche Landesbruttozulage ab 1. Juli 2010 laut Anlage 3 dieses Vertrages neu festgelegt.

Art. 5 (Erhöhungen der Landeszulage)

(1) Der Jahresbruttobetrag von 1.042,97 Euro laut den Artikeln 18 e 19 des E.T. der LKV vom 23. April 2003 wird mit Wirkung vom 1. Juni 2009 um 0,60 Prozent auf 1.049,23 Euro und mit Wirkung vom 1. April 2010 um weitere 0,75 Prozent auf 1.057,10 Euro erhöht.

(2) Ab 1. April 2010 wird die Landeszulage gemäß Artikel 4 dieses Vertrages betreffend die Dienstaltersabschnitte 9-14, 15-20, 21-27 und 28-34 um folgende Jahresbruttobeträge erhöht:

  1. 135,00 Euro bei der staatlichen Einstufung um einen, im Vergleich zu jenem für die Zuerkennung der Landeszulage, höheren Dienstaltersabschnitt;
  2. 250,00 Euro bei der staatlichen Einstufung um zwei oder mehrere, im Vergleich zu jenem für die Zuerkennung der Landeszulage, höheren Dienstaltersabschnitte;

(3) Artikel 3 Absatz 4 des Landeskollektivvertrages vom 8. Oktober 2008 erhält folgende Fassung:

„4. Dem Lehrpersonal der Oberschule mit Anfangsgehalt laut staatlicher Einstufung wird bei einem Dienstalter für die Zuweisung der Landeszulage von 3-8 Jahren und von 9-14 Jahren die entsprechende Landeszulage für das Lehrpersonal der Mittelschulen ausbezahlt.“

Art. 6 (Zweisprachigkeitszulage)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 4 des LKV vom 6. Oktober 2006 wird die jährliche Zweisprachigkeitszulage mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wie folgt erhöht:

  1. Zweisprachigkeitszulage A 2.821,14 Euro
  2. Zweisprachigkeitszulage B 2.354,86 Euro
  3. Zweisprachigkeitszulage C 1.880,76 Euro

Art. 7 (Leistungsprämie) 2)

2)
Art. 7 ist ab dem Schuljahr 2022/2023 aufgehoben durch Art. 4 Absatz 2 des Ersten Teilvertrages vom 28. Februar 2023.

Art. 8 (Besoldung des an die Dienststelle für Evaluation der Qualität des Schulsystems abgeordneten Lehrpersonals)

(1) Artikel 7 Absatz 1 des LKV 6. Oktober. 2006 erhält folgende Fassung:

"1. Dem Personal, das der Dienststelle für Evaluation gemäß Dekret des Landeshauptmannes vom 5. November 2012, Nr. 39 - „Durchführungsverordnung über die Evaluation des Bildungssystems des Landes“ - zugeordnet ist, steht für die Dauer des Auftrages eine vom zuständigen Schulamtsleiter/von der zuständigen Schulamtsleiterin unter Berücksichtigung der besonderen Fachkompetenzen, der Arbeitsbelastung, der Komplexität der zugewiesenen Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung festgelegte jährliche Aufgabenzulage in der maximalen Höhe von 6.000,00 Euro brutto zu.“

Art. 9 (Reduzierung der Unterrichtszeit)

(1) Artikel 15 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003 erhält folgende Fassung:

„Art. 15 (Reduzierung der Unterrichtszeit)

1. Das Lehr- und das diesem gleichgestellte Personal mit einem unbefristetem Arbeitsverhältnis kann in den drei letzten Schuljahren vor Erreichen der Voraussetzungen für die Frühpension bzw. Alterspension eine Reduzierung der Unterrichtszeit auf, in der Regel, nicht weniger als 75 Prozent der Unterrichtszeit für das entsprechende Vollzeitpersonal beantragen.

2. Die Reduzierung der Unterrichtszeit kann nur gewährt werden, wenn gleichzeitig der Antrag um Frühpension zum frühest möglichen Termin eingereicht wird.

3. Das Lehr- und diesem gleichgestellte Personal, welchem die Reduzierung der Unterrichtszeit gewährt wird, wird in erster Linie in didaktischen Tätigkeiten außerhalb des Regelunterrichts oder in anderen, für den Unterricht zusätzlich erforderlichen Tätigkeiten eingesetzt, wobei jede Unterrichtsstunde im Verhältnis 1:1,9 gewertet wird.

4. Für den Fall, dass keine Tätigkeiten gemäß Absatz 3 möglich sind, wird das Lehr- und diesem gleichgestellte Personal, welchem die Reduzierung der Unterrichtszeit gewährt wird, in Verwaltungstätigkeiten eingesetzt, wobei der Verwaltungsstundenplan eingehalten werden muss.

5. Die Termine und Modalitäten für die Einreichung der Gesuche werden nach Besprechung mit den Gewerkschaften von den zuständigen Schulamtsleitern festgelegt.“

Art. 10 (Abwesenheit wegen Krankheit)

(1) Nach Buchstabe c) Absatz 4 Artikel 12 Anlage 4 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003 wird folgender Buchstabe d) eingefügt:

„d) Für die Zeitdauer der stationären Krankenhausaufnahme, der Aufnahme in Form von „day hospital“ und für die unmittelbar daran anschließenden Zeiträume der Genesung und ebenso für die Zeiträume der schweren Krankheit laut Artikel 13 und der von dienstlichen Ursachen abhängigen Krankheit stehen dem Personal die gesamte Grundentlohnung und die gesamten bleibenden und dauerhaften Zusatzlohnelemente zu.“

Nach Artikel 12 Absatz 4 Anlage 4 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003 wird folgender Absatz eingefügt:

“4/bis Die Zulagen gemäß Artikel 17 (Landeszulage) und 18 (Erhöhung der Landeszulage für Doktorat) des Einheitstextes der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003 gelten zwecks Anwendung von Artikel 71 Notverordnung vom 25. Juni 2008, Nr. 112, umgewandelt in Gesetz Nr. 133/2008 als zusätzliches Grundgehalt gemäß Artikel 12 Absatz 9 des Legislativdekretes vom 10. Februar 1983, Nr. 89 in geltender Fassung.“

Art. 11 (Mitarbeiter/innen des/der Schuldirektors/in und zusätzliche Tätigkeiten, die nicht als Unterricht gelten)

(1) Die Absätze 1, 2, 3 und 6 von Artikel 11 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003 erhalten folgende Fassung:

“Art. 11 (Mitarbeiter/innen des/der Schuldirektors/in und zusätzliche Tätigkeiten, die nicht als Unterricht gelten)

1. Der/Die Schuldirektorstellvertreter/in kann, aufgrund der von der Landesregierung festgelegten Kriterien, ganz oder teilweise vom Unterricht befreit werden. Zu den Kriterien müssen die Gewerkschaften angehört werden. Die Stellvertreter/innen der Schulführungskräfte in der Schule mit Amtsführung werden zur Gänze vom Unterricht freigestellt.

2. Den anderen Mitarbeitern/innen des/der Schuldirektors/in, die im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, gewählt werden, sowie den anderen vom/von der Schuldirektor/in direkt bestimmten Lehrpersonen, die mit besonderen vertraulichen Aufträgen betraut werden, steht eine von der zuständigen Schulführungskraft mit Bezug auf die Komplexität des Auftrages festgelegte Aufgabenzulage zu deren Ausmaß monatlich jedenfalls nicht mehr als den Gegenwert für 24 Überstunden für Verwaltungstätigkeit betragen darf. Dieselbe Vergütung erhalten auch die Lehrpersonen für technische Dienste und die Beauftragten für den Arbeitsschutz.

3. Die Vergütung gemäß Absatz 2 wird auch den Bibliothekaren/innen, den Informatikexperten/innen sowie auch den Lehrpersonen, die mit besonderen Projekten im Rahmen der zusätzlichen Tätigkeiten für den Unterricht und der Unterrichtsorganisation betraut sind, gewährt; ausgenommen sind die Koordinatoren/innen für das Schulprogramm laut Artikel 13. Die Tätigkeiten und Projekte können im Besonderen betreffen:

  1. die Planung von Ausbildungsveranstaltungen,
  2. die Erstellung von nützlichen Unterrichtsmaterialien,
  3. die Teilnahme an Projekten der Europäischen Gemeinschaft, an gesamtstaatlichen oder lokalen Projekten, die auf die Verbesserung des Unterrichtes und der Dienstleistung ausgerichtet sind und die Innovationsprozesse unterstützen
  4. gemeinsame Tätigkeiten zwischen Schule und Arbeitswelt, unter besonderer Berücksichtigung der Koordinationstätigkeiten für Übungsfirmen,
  5. die Teilnahme an Veranstaltungen, die aufgrund von besonderen Vereinbarungen durchgeführt werden. Diese beinhalten Dienstleistungen oder die Nutzung von Strukturen und Personal für Projekte, welche innerhalb des Einzugsgebietes allen zugänglich sind und eng mit den Zielsetzungen der Schule zusammenhängen.

Die Aufträge und die Tätigkeiten werden vom Lehrer/innenkollegium in Übereinstimmung mit dem Schulprogramm der Schule beschlossen.

Die Beauftragungen gemäß Absatz 3 erfolgen nach den Verfahrensweisen, wie sie im Artikel 13 Absätze 6 und 12 vorgesehen sind.“

Art. 12 (Schulstellenleiter/in und Außenstellenleiter/in)

(1) Artikel 12 Absatz 3 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003 erhält folgende Fassung:

“Art. 12 Schulstellenleiter/in und Außenstellenleiter/in

3. Für die Ausübung der unter den Absätzen 1 und 2 angeführten Tätigkeiten wird eine von der zuständigen Schulführungskraft mit Bezug auf die Komplexität des Auftrages festgelegte Aufgabenzulage gewährt werden und zwar im Ausmaß von jährlich jedenfalls nicht weniger als 66 und nicht mehr als den Gegenwert von höchstens 200 Überstunden für Verwaltungstätigkeit.Diese Aufgaben können, sofern mit den dienstlichen Erfordernissen vereinbar und unter Berücksichtigung der der Schule zur Verfügung stehenden Ressourcen, anstatt durch Überstunden durch eine entsprechende Reduzierung der Unterrichtsstunden abgedeckt werden. Zu diesem Zwecke wird dem Personal, das die Tätigkeit laut Absatz 1 durchführt, jede Unterrichtsstunde im Verhältnis 1:1,9 gewertet. Eventuelle Einsparungen, die sich in Folge der Unterrichtsbefreiungen bilden, bleiben zur Verfügung der Schulen für die Bezahlung von anderen Unterrichtstätigkeiten.“

Art. 13 (Den einzelnen Schulen zuzuweisendes Überstundenkontingent)

(1) Artikel 33 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003 erhält folgende Fassung:

Art. 33 (Den einzelnen Schulen zuzuweisendes Überstundenkontingent)

1. Zwecks Vergütung der Beauftragungen und der Tätigkeiten gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 6, Artikel 6 Absätze 6, 7, 9 sowie gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 12 Absatz 3 bestimmt die Landesregierung, nach Anhören der Gewerkschaften, das entsprechende Gesamtkontingent der vom Land zu bezahlenden Überstunden. Im Rahmen des entsprechenden Gesamtkontingentes weist der/die zuständige Schulamtsleiter/in das Kontingent bzw. deren monetären Gegenwert den einzelnen Schulen zu. Dieses Kontingent beinhaltet nicht die für den Unterricht vorgeschriebenen, zusätzlichen Stunden sowie die Supplenzstunden.“

Art. 14 (Zweisprachigkeitszulage)

(1) Artikel 4 Absatz 2 del LKV vom 6.10.2006 erhält folgende Fassung:

„2. Die Zweisprachigkeitszulage gemäß Absatz 1 wird dem Personal, das sie nicht bereits bezieht, mit Wirkung vom ersten Tag des darauf folgenden Monats nach Einreichen des entsprechenden Antrages beim zuständigen Schulamt oder beim zuständigen/bei der zuständigen Schulführungskraft ausbezahlt.“

Art. 15 (Vergütung für Aufholmaßnahmen)

Artikel 3 des Landeskollektivvertrages für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols vom 10. Juni 2008, betreffend „Abänderung des Landeskollektivvertrages für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols: Vergütung für Aufholmaßnahmen“, bereits abgeändert durch Artikel 1 des Landeskollektivvertrags für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen des Landes vom 8. Juli 2009, vom 10. August 2010, vom 26. Juli 2011 und vom 24. Juli 2012, erhält folgende Fassung:

"Art. 3

1. In Erwartung einer neuen Gesamtregelung der Materie im Rahmen der nächsten Verhandlungen des normativen Teils des Landeskollektivvertrags für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols gilt der vorliegende Vertrag bis zum 31. August 2013. Eine stillschweigende Verlängerung ist ausdrücklich ausgeschlossen."

Art. 16 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Mit Inkrafttreten dieses Landeskollektivvertrages und seiner einzelnen Bestimmungen erlischt die Anwendung der Bestimmungen, die mit diesem unvereinbar sind.

Anlage 3 3)

 

 

3)
Siehe Art. 3 sowie die Anlagen 1 und 2 des Landeskollektivvertrages vom 13. Dezember 2016.
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ActionActionl''') Kollektivvertrag vom 7. September 2023
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